„Knapp die Hälfte der im DAX 30 notierten Unternehmen und einige der MDAX-Unternehmen ermöglichen mittlerweile in ihrer Satzung die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung. Auf dieser Grundlage könnte der Vorstand der Gesellschaft nun zulassen, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter über das Internet teilnehmen und bestimmte Rechte direkt auf dem Weg der elektronischen Kommunikation ausüben. Neben der bereits praxiserprobten Möglichkeit der Online-Abstimmung sind damit zugleich die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auch online Fragen stellen zu können. Soweit die Theorie. In der Praxis sieht sich der HV-Verantwortliche dann schnell mit essenziellen Fragen seines Vorstands konfrontiert:
Beitrag von Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Markus Feicht, Manager HV Quest, Computershare HV-Services AG, erschienen im HV Magazin 1/2011.
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