Eine GmbH will ein Grundstück erwerben. Doch das Grundbuchamt weist den Eintragungsantrag zurück. Denn es fehle ein „Zeugnis des Gerichts” (§ 32 GBO), wer der Geschäftsführer sei. Aber das kann das Grundbuchamt doch durch einen raschen Blick in das online zugängliche Handelsregister feststellen?
Nein, braucht es nicht, sagt das OLG Hamm. Solche Kenntnisse aus „entsprechenden Internetseiten” zu ermitteln sei nicht zuzumuten. Das sollen schön die Notare machen (§ 21 BNotO), deren Aufgabe es sei, aus den „u.U. umfangreich angebotenen Daten die für den Nachweis der Vertretungsberechtigung erforderlichen Tatsachen mit Hilfe der Registerunterlagen zu erheben, hieraus die rechtlichen Schlussfolgerungen zu treffen und das Ergebnis in einer den Erfordernisses des Grundbuchverkehrs entsprechenden Weise niederzulegen und beim Grundbuchamt einzureichen.”
Diese Ausführungen sind schwer verständlich. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Handelsregister tagesaktuell und eindeutig eingetragen. Genau diese Information ist gem. § 9 HGB jederzeit abrufbar. Ob das Grundbuchamt die Daten desselben Amtsgerichts (dann geht es: § 34 GBO) oder eines anderen Amtsgerichts abfragt, bleibt sich völlig gleich. — Von „E‑Justice” auf IT-Gipfeln zu reden und sie da draußen zu praktizieren sind halt zwei Paar Stiefel.
Soweit sie sich auf die Entscheidungen der Gerichte bezieht (und nicht auf die rechtspolitisch womöglich in der Tat angreifbare Gesetzeslage), erscheint eher Ihre Kritik „schwer verständlich”. § 34 GBO erfasst den vorliegenden Fall seinem Wortlaut nach nun einmal eindeutig nicht, und ob eine Legitimation für eine Analogie zu dieser Bestimmung besteht, kann man angesichts des § 21 II BNotO mit Fug bestreiten.
Der Gesetzgeber hat sich halt darauf beschränkt, den Notaren ihre traditionelle Aufgabe in diesem Punkt zu erleichtern, und davon abgesehen, sie ihnen — weil es jetzt ja so einfach ist — gleich ganz zu erlassen und sie auf die überlastete Justiz zu verlagern. Das darf er (auch wenn man es, wie gesagt, rechtspolitisch kritisieren kann), und wenn er es tut, ist es nicht Sache der Gerichte, ihn insoweit zu korrigieren.
und wer zahlt für die Einsichtnahme? Der Grundbuchrechtspfleger mit seinen paar Euro netto?