Die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 70. DJT zur Organhaftung hat sich u.a. für folgende Gesetzesänderungen ausgesprochen:
- Die Satzung soll die aktienrechtliche Innenhaftung der Organmitglieder begrenzen können.
- Es sollte klargestellt werden, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Ressortverantwortlichkeit eines anderen Vorstandsmitglieds vertrauen darf.
- Die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sollte gestrichen werden. Der Anwendungsbereich der Beweislastregel sollte zumindest auf amtierende Organmitglieder begrenzt werden. Die Beweislastregel sollte zumindest um ein Recht des ausgeschiedenen Organmitglieds auf Unternehmensinformationen ergänzt werden.
- Die Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG sollte ersatzlos entfallen.
- Es sollte die zehnjährige Verjährungsfrist der § 93 Abs. 6 AktG abgeschafft werden.
- Der Gesetzgeber sollte regeln, dass der Aufsichtsrat über die Möglichkeit verfügt, der Hauptversammlung die Entscheidung zu überlassen, ob Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen sind.
- Im Hinblick auf die Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollte die Möglichkeit von Aktionären zur Verfolgung von Organhaftungsansprüchen verbessert werden durch eine Entschärfung der in § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG geregelten materiellen Voraussetzungen des Klagezulassungsverfahrens.
- Der besondere Vertreter sollte als optionales Instrument der klagewilligen Aktionärsminderheit wieder eingeführt werden.
- Die Einleitung der Sonderprüfung ist zu erleichtern durch Verzicht auf das Erfordernis der „groben” Pflichtverletzung bei Eintreten eines außerordentlichen Verlusts, bei Vorliegen eines eingeschränkten Prüfervermerks oder bei Antrag durch eine Aktionärsminderheit von 10% oder mehr
- Die Haftungsdurchsetzung im Konzern sollte zugunsten von Minderheitsgesellschaftern erleichtert werden durch eine Pflicht zur Offenlegung des Abhängigkeitsberichts nach § 312 AktG und die Möglichkeit einer Aktionärsminderheit, bei Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts eine Sonderprüfung zu beantragen.
Interessanter dürften die Vorschläge für Gesetzesänderungen sein, die abgelehnt wurden. Dies gilt insbesondere für die Vorschläge, die sich für eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen ausgesprochen haben. Hier liegt einiges im Argen. Ein Kommentar zu den Vorschlägen des DJT erübrigt sich deshalb.