Organhaftung: Beschlüsse des 70.DJT

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 70. DJT zur Organ­haf­tung hat sich u.a. für fol­gende Geset­zes­än­de­run­gen aus­ge­spro­chen:

  • Die Sat­zung soll die akti­en­recht­li­che Innen­haf­tung der Organ­mit­glie­der begren­zen können. 
  • Es sollte klar­ge­stellt wer­den, dass ein Vor­stands­mit­glied grund­sätz­lich auf die ord­nungs­ge­mäße Wahr­neh­mung der Res­sort­ver­ant­wort­lich­keit eines ande­ren Vor­stands­mit­glieds ver­trauen darf. 
  • Die Beweis­last­re­gel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG sollte gestri­chen wer­den. Der Anwen­dungs­be­reich der Beweis­last­re­gel sollte zumin­dest auf amtie­rende Organ­mit­glie­der begrenzt wer­den. Die Beweis­last­re­gel sollte zumin­dest um ein Recht des aus­ge­schie­de­nen Organ­mit­glieds auf Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen ergänzt werden. 
  • Die Drei­jah­res­frist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG sollte ersatz­los entfallen. 
  • Es sollte die zehn­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist der § 93 Abs. 6 AktG abge­schafft werden. 
  • Der Gesetz­ge­ber sollte regeln, dass der Auf­sichts­rat über die Mög­lich­keit ver­fügt, der Haupt­ver­samm­lung die Ent­schei­dung zu über­las­sen, ob Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Vor­stands­mit­glie­der gel­tend zu machen sind. 
  • Im Hin­blick auf die Durch­set­zung von Organ­haf­tungs­an­sprü­chen gegen Vor­stands- und Auf­sichts­rats­mit­glie­der sollte die Mög­lich­keit von Aktio­nä­ren zur Ver­fol­gung von Organ­haf­tungs­an­sprü­chen ver­bes­sert wer­den durch eine Ent­schär­fung der in § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG gere­gel­ten mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­rens.
  • Der beson­dere Ver­tre­ter sollte als optio­na­les Instru­ment der kla­ge­wil­li­gen Aktio­närs­min­der­heit wie­der ein­ge­führt werden. 
  • Die Ein­lei­tung der Son­der­prü­fung ist zu erleich­tern durch Ver­zicht auf das Erfor­der­nis der gro­ben” Pflicht­ver­let­zung bei Ein­tre­ten eines außer­or­dent­li­chen Ver­lusts, bei Vor­lie­gen eines ein­ge­schränk­ten Prü­fer­ver­merks oder bei Antrag durch eine Aktio­närs­min­der­heit von 10% oder mehr 
  • Die Haf­tungs­durch­set­zung im Kon­zern sollte zuguns­ten von Min­der­heits­ge­sell­schaf­tern erleich­tert wer­den durch eine Pflicht zur Offen­le­gung des Abhän­gig­keits­be­richts nach § 312 AktG und die Mög­lich­keit einer Aktio­närs­min­der­heit, bei Ver­dacht auf Unrich­tig­keit oder Unvoll­stän­dig­keit des Abhän­gig­keits­be­richts eine Son­der­prü­fung zu beantragen. 

Ein Kommentar

  1. Inter­es­san­ter dürf­ten die Vor­schläge für Geset­zes­än­de­run­gen sein, die abge­lehnt wur­den. Dies gilt ins­be­son­dere für die Vor­schläge, die sich für eine Ver­bes­se­rung der Durch­setz­bar­keit von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen aus­ge­spro­chen haben. Hier liegt eini­ges im Argen. Ein Kom­men­tar zu den Vor­schlä­gen des DJT erüb­rigt sich deshalb.

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