SE? SE!

Die deut­sche Euro­päi­sche (Aktien-)Gesellschaft kommt im Gro­ßen und Klei­nen in die Gänge. Die Alli­anz AG will sich bekannt­lich in diese Rechts­form umwan­deln. Und wenn eine der ganz gro­ßen DAX-30-Gesell­schaf­ten beginnt, dann wol­len die ande­ren auch. Man mun­kelt, dass als nächste die SAP AG dran sei (eine Bahn­fahrt kann kom­mu­ni­ka­tiv sein …). 

Aber auch im Klei­nen geht es los. In Düs­sel­dorf ist die Atrium Erste Euro­päi­sche VV SE in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den, in Ber­lin die Go East Invest SE. Nicht so gut läuft es bei der Zoll Pool Hafen Ham­burg SE, die als erste SE in Deutsch­land schon im Novem­ber 2004 errich­tet wurde. Ihr wurde die Ein­tra­gung ver­wei­gert, weil sie kein mit­be­stim­mungs­recht­li­ches Betei­li­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt hat (LG Ham­burg ZIP 2005

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Gericht verbietet Telekom-Fusion”

Diese Über­schrift bei RP-Online ist etwas zu def­tig. Die Kam­mer für Han­dels­sa­chen bei dem Land­ge­richt Darm­stadt hat heute ent­schie­den, n i c h t durch Beschluss fest­zu­stel­len, dass die Erhe­bung der Klage der Ein­tra­gung nicht ent­ge­gen­steht” (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Die Fusion” (Ver­schmel­zung der T‑On­line-AG durch Über­tra­gung des Ver­mö­gens auf die Deut­sche Tele­kom AG) ist damit nicht ver­bo­ten” wor­den. Sie kann aber vor Erle­di­gung der Anfech­tungs­kla­gen auch nicht wei­ter betrie­ben wer­den, dh nicht im Han­dels­re­gis­ter (zuerst) des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers (T‑Online AG, Darm­stadt) ein­ge­tra­gen wer­den (§ 16 Abs. 1 und 2 UmwG). Siehe dazu diese Erläu­te­run­gen.

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Noch 4000 bis zur Million

In einer der kom­men­den Aus­ga­ben der GmbH-Rund­schau nennt Korn­blum die von ihm ermit­telte aktu­elle Zahl (per 1.1.2005) in deut­schen Han­dels­re­gis­tern ein­ge­tra­ge­nen Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung: 996 000. Die Kon­kur­renz der eng­li­schen Ltd. hat den Zuwachs nicht ver­hin­dert, aber wohl abge­schwächt. Ver­läss­li­che Zah­len über die (hier zu Lande als Zweig­nie­der­las­sung ein­zu­tra­gen­den) Ltd. gibt es offen­bar noch nicht. 

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EU-Richtlinienvorschlag zu Aktionärsrechten soll in Kürze vorliegen

Der zustän­dige EU-Kom­mis­sar hat erklärt, dass bald ein Vor­schlag für eine Richt­li­nie über die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten auf Haupt­ver­samm­lun­gen vor­ge­legt wird. Nach der Vor­be­rei­tung durch eine inter­na­tio­nale Exper­ten­gruppe (2002) und zwei Kon­sul­ta­tio­nen der GD Markt (2004; 2005) nähert sich das Pro­jekt der Har­mo­ni­sie­rung wesent­li­cher Aktio­närs­rechte einem vor­läu­fi­gen Höhepunkt. 

Char­lie McCREEVY, Euro­pean Com­mis­sio­ner for Inter­nal Mar­ket and Ser­vices, sagte auf der Kon­fe­renz Future of the Com­pany Law Action Plan - Lis­ted Com­pa­nies and Legis­la­tors in Dia­lo­gue Con­fe­rence” in Kopen­ha­gen am 17, Novem­ber 2005:

Our third prio­rity rela­tes to share­hol­ders rights, in par­ti­cu­lar, cross bor­der exer­cise of share­hol­der rights. We must ensure that all share­hol­ders, inclu­ding non-resi­dent share­hol­ders, are able to exer­cise their rights …

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Studie von BDI und PwC zur Corporate Governance

Der BDI hat zusam­men mit PwC eine Über­sicht zur Cor­po­rate Gover­nance in Deutsch­land, in der EU und in den USA vor­ge­legt. Die Stu­die beschreibt nach mei­nem Ein­druck sehr kun­dig und gut ver­ständ­lich die wesent­li­chen Ent­wick­lun­gen der ver­gan­ge­nen drei Jahre im Recht der Unter­neh­mens­ver­fas­sung/-füh­rung (soweit es bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten betrifft). Nach dem Vor­wort rich­tet sie sich an vor allem an deut­sche Vor­stände und Auf­sichts­räte, die sich mit den jüngs­ten Rechts­ent­wick­lun­gen in der deut­schen Unter­neh­mens­ver­fas­sung befas­sen müs­sen.” Das ist etwas zu eng for­mu­liert, da gerade die inter­na­tio­nale Seite sehr aus­führ­lich dar­ge­stellt wird. Und lesens­wert ist der Text auch für Leute, die nicht im Vor­stand oder Auf­sichts­rat sitzen … 

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1. Instanz OLG?

Beck-Online berich­tet, dass eine erst­in­stanz­li­che Zustän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte für gesell­schafts­recht­li­che Ver­fah­ren unter Betei­li­gung einer Akti­en­ge­sell­schaft geschaf­fen wer­den soll. Gemeint sind dabei ins­be­son­dere Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen. Durch das Über­sprin­gen” der gegen­wär­tig noch erfor­der­li­chen erst­in­stanz­li­chen Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt sol­len schnel­lere Ent­schei­dun­gen erreicht wer­den.
Dabei wird still­schwei­gend unter­stellt, dass in den meis­ten Fäl­len in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren ohne­hin letzt­lich höhere Instan­zen ange­ru­fen wer­den. Ob eine sol­che Ver­schie­bung aller der­ar­ti­ger Kla­gen zu den ohne­hin schon über Über­be­las­tung kla­gen­den Ober­lan­des­ge­rich­ten aller­dings tat­säch­lich der Effi­zi­enz dien­lich ist, kann man durch­aus in Frage stel­len. Sollte lang­fris­tig die Akti­en­ge­sell­schaft in ihrer Ver­brei­tung wei­ter zuneh­men und ins­be­son­dere die 1994 gesetz­lich ver­an­kerte kleine AG” wei­ter zuneh­men könnte so letzt­lich das Gegen­teil der erwar­te­ten Beschleu­ni­gung ein­tre­ten.…

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KapInHAG am Ende?

Die Bör­sen­zei­tung weiß fol­gen­des zum KapIn­HAG zu berich­ten:
Ein wich­ti­ges Thema aus dem 10-Punkte-Pro­gramm der rot-grü­nen Koali­tion lässt das Finanz­markt­ka­pi­tel aller­dings ver­mis­sen. Die Ein­füh­rung einer per­sön­li­chen Haf­tung von Vor­stand und Auf­sichts­rat für Fehl­in­for­ma­tio­nen des Kapi­tal­markts ist nicht mehr geplant. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hatte mit dem Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz (KapIn­HaG) einen Ent­wurf prä­sen­tiert, der gegen den hef­ti­gen Pro­test aus der Wirt­schaft in den Schub­la­den des Bun­des­kanz­ler­am­tes ver­schwun­den war. Anle­ger­ver­tre­ter hal­ten an die­ser For­de­rung jedoch unver­än­dert fest.”

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