1. Instanz OLG?

Beck-Online berich­tet, dass eine erst­in­stanz­li­che Zustän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte für gesell­schafts­recht­li­che Ver­fah­ren unter Betei­li­gung einer Akti­en­ge­sell­schaft geschaf­fen wer­den soll. Gemeint sind dabei ins­be­son­dere Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen. Durch das Über­sprin­gen” der gegen­wär­tig noch erfor­der­li­chen erst­in­stanz­li­chen Ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt sol­len schnel­lere Ent­schei­dun­gen erreicht wer­den.
Dabei wird still­schwei­gend unter­stellt, dass in den meis­ten Fäl­len in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren ohne­hin letzt­lich höhere Instan­zen ange­ru­fen wer­den. Ob eine sol­che Ver­schie­bung aller der­ar­ti­ger Kla­gen zu den ohne­hin schon über Über­be­las­tung kla­gen­den Ober­lan­des­ge­rich­ten aller­dings tat­säch­lich der Effi­zi­enz dien­lich ist, kann man durch­aus in Frage stel­len. Sollte lang­fris­tig die Akti­en­ge­sell­schaft in ihrer Ver­brei­tung wei­ter zuneh­men und ins­be­son­dere die 1994 gesetz­lich ver­an­kerte kleine AG” wei­ter zuneh­men könnte so letzt­lich das Gegen­teil der erwar­te­ten Beschleu­ni­gung ein­tre­ten.
Ande­rer­seits sollte man auch berück­sich­ti­gen, dass durch das UMAG die Hür­den für eine Anfech­tungs­klage durch­weg erhöht wur­den. Und die Angst vor lan­gen Ver­fah­ren ist durch die Mög­lich­keit eines Spruch­ver­fah­rens prak­tisch schon weit­ge­hend unbegründet. 

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