Der Koalitionsvertrag

Der Koali­ti­ons­ver­trag, eine inter­es­sante Lek­türe. Hier zunächst ein­mal die Exzerpte aus der Sicht des Unter­neh­mens­rechts (die Rei­hen­folge des Ver­trags ist bei­be­hal­ten; eigene Über­schrif­ten sind eingefügt): 

1. Mit­tel­stand — Finan­zie­rung — Unter­neh­mens­grün­dung

Wir wer­den das Ange­bot an Betei­li­gungs­ka­pi­tal und eigen­ka­pi­tal­na­hem mez­za­ni­nen Kapi­tal für den brei­ten Mit­tel­stand wei­ter aus­bauen.” (Rn. 733f). Die Rah­men­be­din­gun­gen für die pri­vate Betei­li­gungs- und Risi­ko­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung wer­den noch­mals ver­bes­sert.” (Rn. 737 ff). Unter­neh­mens­grün­der wol­len wir ermu­ti­gen, gesetz­li­che Hemm­nisse für Neu­grün­dun­gen sol­len besei­tigt wer­den. Das gilt sowohl für inno­va­tive als auch für kon­ven­tio­nelle Unter­neh­mens­grün­dun­gen.” (Rn. 771 ff). 

2. Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht

Wir wer­den uns dafür ein­set­zen, dass das euro­päi­sche Gesell­schafts­recht durch eine zügige Ver­ab­schie­dung der Richt­li­nie über die grenz­über­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gun­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wei­ter­ent­wi­ckelt wird. Dabei sind die …

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Extraterritorialität: Bertelsmann nimmt Verfassungsbeschwerde zurück

Die Pro­ble­ma­tik der wei­ten Zustän­dig­keit ame­ri­ka­ni­scher Gerichte für Scha­dens­er­satz­kla­gen war bereits Gegen­stand eines Vor­trags­abends des Forums Unter­neh­mens­rechts. Hier­durch kön­nen deut­sche Unter­neh­men auch bei gering­fü­gigs­ten Ver­bin­dun­gen in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten nach dem dort gel­ten­den Pro­zess­recht (Class Action, Jury) in Anspruch genom­men wer­den sowie mög­li­cher­weise (je nach Beur­tei­lung der in den meis­ten Ein­zel­staa­ten für das IPR maß­geb­li­chen Inter­es­sen­lage”) auch nach dem dor­ti­gen mate­ri­el­len Recht, etwa puni­tive dama­ges haf­ten.
Mit Span­nung wurde daher die Klä­rung der Ver­ein­bar­keit die­ser Pra­xis mit den deut­schen Grund­rech­ten durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erwar­tet. Diese Klä­rung schien schon in greif­ba­rer Nähe, da ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren des Ber­tels­mann beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhän­gig war, und bereits eine einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen die Zustel­lung einer Sam­mel­klage ergan­gen war. Gegen­stand der Klage der …

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Vorschau: am 1.2.2006 Vorträge zur Bilanzkontrolle/​Enforcement

Mit der Grün­dung des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht sind die wis­sen­schaft­li­chen Akti­vi­tä­ten in Rich­tung des Rechts der Rech­nungs­le­gung aus­ge­wei­tet wor­den. Die gut besuchte Ver­an­stal­tung zum Bilanz­recht hat uns ermun­tert, auf die­sem Wege fort­zu­fah­ren. Am 1.2.2006 wird es die nächste Vor­trags­runde des Forums Unter­neh­mens­recht geben zum Thema Bilanz­kon­trolle”. Es wer­den refe­rie­ren und dis­ku­tie­ren Herr WP/​StB Prof. Dr. Klaus-Peter Nau­mann, Spre­cher des Vor­stands des Insti­tuts der Wirt­schafts­prü­fer (Düs­sel­dorf) und WP/​StB/​RA Dr. Welf Mül­ler (Frank­furt.) — Wer noch nicht regel­mä­ßig die Ein­la­dun­gen zu den Ver­an­stal­tun­gen des Forums Unter­neh­mens­recht erhält, möge mir dies bitte per E‑Mail mitteilen. 

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Damoklesschwert Informationsaußenhaftung? (aktualisiert)

Trotz der Beden­ken von Noack scheint die große Koali­tion vor der Schick­sals­frage” (darum han­delt es sich zumin­dest nach der Stel­lung­nahme des BDI zum KapIn­HAG) der Ein­füh­rung einer Vor­stand­s­haf­tung zu ste­hen. Wäh­rend einer­seits die DSW auf eine ent­spre­chende weite Rege­lung hofft, und eine Wie­der­auf­nahme des (nach inten­si­ver Kri­tik) ver­tag­ten Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens am Kapi­tal­markt­in­for­ma­ti­ons­haf­tungs­ge­setz for­dert, wehrt sich (ver­ständ­li­cher­weise) der BDI gegen jeg­li­che Initia­tive in die­ser Rich­tung.

Wenn jedes Wort auf die Gold­waage gelegt wird, wird nicht nur die offi­zi­elle Infor­ma­ti­ons­po­li­tik der Gesell­schaft stär­ker regu­liert. Das Schre­ckens­bild” ist es, dass Vor­stands­mit­glie­der umfas­send zum Schwei­gen ver­dammt wer­den — egal bei wel­chem Anlaß — denn ihre Aus­sa­gen könn­ten mög­li­cher­weise einen Drit­ten zum Kauf oder Ver­kauf von Antei­len ver­an­las­sen. Dass diese Vision nicht …

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Verschmelzung Deutsche Telekom / T‑Online AG — ein Lehrstück

Der Kampf für die T‑On­line-Ein­glie­de­rung wird hart” mel­det SPONDie Klein­ak­tio­näre füh­len sich bei der Ver­schmel­zung benach­tei­ligt und blo­ckie­ren das Ver­fah­ren mit Ein­sprü­chen. T‑Online hatte einen Frei­ga­be­an­trag gestellt, um die Inte­gra­tion in die Deut­sche Tele­kom trotz der anhän­gi­gen Anfech­tungs­kla­gen gegen den Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss wirk­sam wer­den zu lassen.” 

Die T‑On­line-AG soll auf die Deut­sche Tele­kom AG ver­schmol­zen wer­den (§§ 4 ff UmwG). Die Ver­schmel­zung wird erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (§§ 19, 20 UmwG). Bei der Anmel­dung zur Ein­tra­gung hat der Vor­stand zu erklä­ren, dass eine Klage gegen den Ver­schmel­zungs­be­schluss nicht erho­ben wurde (§ 16 Abs. 2 UmwG). Doch das kann er nicht, denm der zustim­mende Beschluss der Haupt­ver­samm­lung der T‑On­line-AG (§ 13 UmwG) ist mit Anfech­tungs­kla­gen

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Noch einmal EM​.TV

Die nicht enden wol­lende Trau­er­ge­schichte um EM​.TV ist mit dem Urteil des OLG Mün­chen vom 3.11.2005 um ein wei­te­res Kapi­tel berei­chert worden.Trotz der in einem Par­al­lel­ver­fah­ren ergan­ge­nen BGH-Ent­schei­dung vom Mai die­sen Jah­res (II ZR 287/02) und einer rechts­kräf­ti­gen posi­ti­ven Ent­schei­dung des OLG Frank­furt gegen den Vor­stands­vor­sit­zen­den Tho­mas Haffa schei­ter­ten zwei Klä­ger erneut vor dem OLG Mün­chen (AZ: 182605/05 und 18 W 1709/05). 

Die Ent­schei­dung zeigt, dass der Kau­sa­li­täts­be­weis (zu Recht) schwer ist. Rein fak­tisch wird in einer Mehr­heit der Fälle tat­säch­lich die Falsch­in­for­ma­tion durch das Unter­neh­men nicht ursäch­lich für die ent­stan­de­nen Schä­den sein. Eine zu starke Erleich­te­rung des Kau­sa­li­täts­nach­wei­ses würde den …

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Die neue Aktionärskommunikation: Aktionärsforum im Elektronischen Bundesanzeiger eröffnet

Am 1.11.2005 ist das Gesetz zur Unter­neh­mens­in­te­gri­tät und Moder­ni­sie­rung des Anfech­tungs­rechts UMAG in Kraft getre­ten. Das Gesetz hat einen neuen § 127a AktG ein­ge­fügt, der das Aktio­närs­fo­rum” regelt: Aktio­näre oder Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen kön­nen im Aktio­närs­fo­rum des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers andere Aktio­näre auf­for­dern, gemein­sam oder in Ver­tre­tung einen Antrag oder ein Ver­lan­gen nach die­sem Gesetz zu stel­len oder in einer Haupt­ver­samm­lung das Stimm­recht auszuüben.” 

Der Bun­des­an­zei­ger hat das Forum jetzt ein­ge­rich­tet. Für 20 Euro (AGB des Bun­des­an­zei­gers) kann ein Aktio­när einen Ein­trag plat­zie­ren. Frei­lich kann von einem Forum als einem Platz für Mei­nungs­aus­tausch nicht gespro­chen wer­den. Es besteht ledig­lich die Mög­lich­keit, andere Aktio­näre auf bestimmte Anlie­gen (ein Ver­lan­gen nach dem AktG stel­len, das …

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