Extraterritorialität: Bertelsmann nimmt Verfassungsbeschwerde zurück

Die Pro­ble­ma­tik der wei­ten Zustän­dig­keit ame­ri­ka­ni­scher Gerichte für Scha­dens­er­satz­kla­gen war bereits Gegen­stand eines Vor­trags­abends des Forums Unter­neh­mens­rechts. Hier­durch kön­nen deut­sche Unter­neh­men auch bei gering­fü­gigs­ten Ver­bin­dun­gen in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten nach dem dort gel­ten­den Pro­zess­recht (Class Action, Jury) in Anspruch genom­men wer­den sowie mög­li­cher­weise (je nach Beur­tei­lung der in den meis­ten Ein­zel­staa­ten für das IPR maß­geb­li­chen Inter­es­sen­lage”) auch nach dem dor­ti­gen mate­ri­el­len Recht, etwa puni­tive dama­ges haf­ten.
Mit Span­nung wurde daher die Klä­rung der Ver­ein­bar­keit die­ser Pra­xis mit den deut­schen Grund­rech­ten durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erwar­tet. Diese Klä­rung schien schon in greif­ba­rer Nähe, da ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren des Ber­tels­mann beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhän­gig war, und bereits eine einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen die Zustel­lung einer Sam­mel­klage ergan­gen war. Gegen­stand der Klage der US-Musik­in­dus­trie gegen Ber­tels­mann waren Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen von fast 20 Mil­li­ar­den US-$ wegen einer Betei­li­gung an der Tausch­börse Naps­ter. Trotz des Teil­erfol­ges im einst­wei­li­gen Rechts­schutz hat der Ber­tels­mann-Kon­zern nun vor der Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che die Ver­fas­sungs­be­schwerde zurück­ge­nom­men. Ber­tels­mann begrün­det die Rück­nahme damit, dass eine Ent­schei­dung zu ihren Guns­ten in Deutsch­land die US-Gerichte kaum beein­dru­cken dürfte.
Rein prak­tisch ist ein glo­bal agie­ren­des Unter­neh­men in der Tat in einer Zwangs­lage: Wenn die Klage nach Ansicht des BVerfG in Deutsch­land nicht wirk­sam zuge­stellt wer­den kann, kann dies schon aus Ter­ri­to­ria­li­täts­grün­den keine Wir­kung in den USA ent­fal­ten — inso­fern wäre dies erst ein­mal für den Fort­gang des Pro­zes­ses egal. Sollte Ber­tels­mann dann (zweck­mä­ßi­ger­weise) im Pro­zess auf­tre­ten und sich gegen die Vor­würfe ver­tei­di­gen, wür­den etwaige Zustel­lungs­feh­ler ohne­hin als geheilt gel­ten. Ergeht ein Ver­säum­nis­ur­teil in Abwe­sen­heit des Beklag­ten, kann die­ses wohl nicht in Deutsch­land voll­streckt wer­den (wegen Ver­sto­ßes gegen Art. 103 GG) — aber eine Voll­stre­ckung in den USA wäre pro­blem­los wirk­sam (denn der Beklagte wurde über den gegen ihn ange­streng­ten Rechts­streit hin­rei­chend infor­miert). Sobald Ber­tels­mann (als glo­bal agie­ren­des Unter­neh­men) Ver­mö­gen in den USA erwirbt, würde die­ses der Zwangs­voll­stre­ckung zuguns­ten der Klä­ger unter­lie­gen.
Inso­weit kön­nen deut­sche Gerichte kei­nen wirk­sa­men Schutz in einer glo­ba­len Wirt­schaft gewäh­ren, da ihre Macht außer­halb der deut­schen Gren­zen endet. Inter­na­tio­nal tätige Unter­neh­men sehen sich daher der recht­spre­chen­den Gewalt aller Län­der aus­ge­setzt, in denen sie tätig sind.

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