Verschmelzung Deutsche Telekom / T‑Online AG — ein Lehrstück

Der Kampf für die T‑On­line-Ein­glie­de­rung wird hart” mel­det SPONDie Klein­ak­tio­näre füh­len sich bei der Ver­schmel­zung benach­tei­ligt und blo­ckie­ren das Ver­fah­ren mit Ein­sprü­chen. T‑Online hatte einen Frei­ga­be­an­trag gestellt, um die Inte­gra­tion in die Deut­sche Tele­kom trotz der anhän­gi­gen Anfech­tungs­kla­gen gegen den Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss wirk­sam wer­den zu lassen.” 

Die T‑On­line-AG soll auf die Deut­sche Tele­kom AG ver­schmol­zen wer­den (§§ 4 ff UmwG). Die Ver­schmel­zung wird erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (§§ 19, 20 UmwG). Bei der Anmel­dung zur Ein­tra­gung hat der Vor­stand zu erklä­ren, dass eine Klage gegen den Ver­schmel­zungs­be­schluss nicht erho­ben wurde (§ 16 Abs. 2 UmwG). Doch das kann er nicht, denm der zustim­mende Beschluss der Haupt­ver­samm­lung der T‑On­line-AG (§ 13 UmwG) ist mit Anfech­tungs­kla­gen ange­grif­fen wor­den (§ 246 AktG). Hier hilft § 16 Abs. 3 UmwG, das soge­nannte Frei­ga­be­ver­fah­ren; dazu Noack ZHR 164 (2000) 274 ff. (Die Norm stand Pate für den neuen § 246a AktG idF durch das UMAG, der seit dem 1.11.2005 in Kraft ist und die­ses Ver­fah­ren auf Beschlüsse über Kapi­tal­maß­nah­men und Unter­neh­mens­ver­träge ausdehnt.) 

Übri­gens: Die Anfech­tungs­klage kann nicht auf dro­hende finan­zi­elle Ein­bu­ßen, also dar­auf gestützt wer­den, das Umtausch­ver­hält­nis sei zu nied­rig bemes­sen (§ 14 Abs. 2 UmwG); dafür gibt es das Spruch­ver­fah­ren nach dem SpruchG (gilt nur für die Aktio­näre der über­tra­gen­den Gesell­schaft). Wenn also berich­tet wird: Die Klein­an­le­ger wer­fen der Tele­kom vor, das Bar- und Umtausch­an­ge­bot für die T‑On­line-Papiere unan­ge­mes­sen nied­rig ange­setzt zu haben”, so wäre die­ser Vor­halt unbe­acht­lich. Wie im Report über das Darm­städ­ter Ver­fah­ren zu lesen ist, wird die Klage frei­lich auch mit Form­feh­lern vor der Haupt­ver­samm­lung, etwa im Ver­schmel­zungs­be­richt” begründet. 

Was ist der Vor­teil, eine Anfech­tungs­klage zu betrei­ben statt eine finan­zi­elle Kom­pen­sa­tion im Spruch­ver­fah­ren anzu­stre­ben? Das ist offen­sicht­lich das Druck­po­ten­tial, wel­ches eine Blo­ckade der Ein­tra­gung des Ver­schmel­zungs­be­schlus­ses entfaltet. 

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