Heute tritt § 27a WpHG in Kraft (Artikel 12 Satz 2 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12.08.2008, BGBl. I S. 1666). Wer von nun an mehr als 10% stimmberechtigte Aktien einer börsennotierten Gesellschaft erwirbt, muss sich über die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen erklären. Sanktionen bei Nichterfüllung gibt es keine – freilich hat es die Gesellschaft zu veröffentlichen, wenn der Mitteilungspflicht nicht genügt wurde.
Die Opel-„Rettung” wird leider nicht der erste Anwendungsfall für die Norm sein, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Schreiben Sie einen Kommentar