Das Institut für Unternehmensrecht der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf lädt am 27.11. 2008 (18 Uhr) herzlich ein zu einer weiteren Veranstaltung des Forums Unternehmensrecht zum Thema
„Private Equity Beteiligungen an deutschen Unternehmen”.
Die Beteiligung von Private Equity Fonds an deutschen Unternehmen ist auch — oder gerade — in Anbetracht der Finanzkrise ein aktuelles Thema: Finanzkrise als Chance zum Einstieg? Andererseits geht es aber auch um die Defensive, nämlich darum, fragilen Finanzierungen zu entkommen. Zwei Experten werden das Pro & Contra diskutieren:
- Prof. Dr. Uwe H. Schneider,
Inhaber des Lehrstuhls für Kreditrecht Zivilrecht, deutsches und ausländisches Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht im Fachbereich an der Technischen Hochschule Darmstadt und Direktor des Instituts für internationales Recht des Spar‑, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz - Dr. Maximilian Schiessl, LL.M. (Harvard), Partner der Sozietät Hengeler Mueller in Düsseldorf.
Update: Bericht hier
Eine Veranstaltung, die einen auch noch nach ihrem Abschluss beschäftigt, kann wohl als gelungen bezeichnet werden.
Was ich mich derzeit noch Frage, ist wie es schwarze Schafe unter den Private Equity Investoren schaffen können so manche Auszahlung von Sonderdividenden durchzusetzen. Wenn man sich nun den wirklich unverständlichen Konstellationen zuwendet, wo das Target erhebliche Bankkredite aufnimmt, nur um sie dem Investor auszuhändigen, oder wo tatsächlich übermäßig viele Einzelmaßnahmen, wie unternehmensinterne Kostensenkungen durchführt und an „unreparierten Dächern” spart, nur um das eingesparte Geld dem Investor zuzuwenden.
Wenn ich mir bei der AG § 57 AktG ansehen, wonach lediglich Gewinne ausgeschüttet werden dürfen, so frage ich mich: Wo sind diese Gewinne?
Vielleicht sollten unter ausschüttungsfähige Gewinne oder Sonderdividenden nur solche verstanden werden, die durch Umsätze durch Vertrieb der Endprodukte eines produzierenden Unternehmens oder Erlöse aus Dienstleistungen eines Dienstleistungsunternehmens ERWIRTSCHAFTET werden. Also solche, die dem Unternehmensgegenstand entspringen. Mir ist kein Unternehmen bekannt, welches als Unternehmenszweck die Aufnahme von Krediten hat, um dieses Fremdgeld auszuschütten, ebensowenig wie „kaputt sparen” ein üblicher Unternehmenszweck ist.
Einem geschulten Betriebswirt sollte eine solche Praxis ohnehin fremd sein, dies mögen Incentives aber offenbar zu ändern. Die Aufnahme von Fremdkapital und betriebsinterne Einsparungen sind keine „gewöhnlichen” Erlöse sondern zusätzliche Betriebsmittel, die für den Unternehmenszweck einzusetzen sind; nicht zur Befriedigung des unternehmenden Eigentümers. Der Abzug solcher Mittel ist kein unternehmerisches Handeln.
Natürlich stellt sich auch bei einem so verstandenen Gewinnbegriff das Problem, dass dann der so definierte Gewinn vollständig ausgeschüttet wird, wo ein anderes Unternehmen die Aufnahme von Fremdkapital unterlassen hätte und sich teilweise aus den Gewinnen finanziert hätte. Aber Umgehungsprobleme durchaus auch in anderen Feldern bekannt und eingrenzbar.
Aber auch ich sage, seriöse Private Equity Unternehmen, die lediglich das Potenzial eines Targets für weniger gute Analysten zu Tage bringen und so den Unternehmenswert am Kapitalmarkt steigern, sind willkommen.
Was die in der Veranstaltung aufgeworfene Frage des Regulierungsmechanismus angeht, ob Behörde oder der Bank als Marktteilnehmer und die Frage wer denn nun über das „richtige” Eigen- Fremdkapitalverhältnis eines Unternehmens entscheiden kann bzw. richtiger „soll”. So möchte ich nur einwerfen, dass es durchaus „Regeln” gibt. So erinnere ich mich z.B. an die sog. „goldene Bilanzregel”.
http://www.handelsblatt.com/wirtschaftswiki/index.php?title=Goldene_Bilanzregel
Sicherlich ein Orientierungspunkt, um eine Untergrenze für erforderliches Eigenkapital.
Richtig ist sicherlich, dass es wirtschaftlich nicht wünschenswert wäre, wenn die Eigenkapitalziffer bei 95% liegt und 50% des Kapitals ungenutzt bleiben.
Nicht akzeptabel ist es aber, wenn zwar die goldene Bilanzregel eingehalten wird, dem Unternehmen jedoch derart viel Fremdkapital zugemutet wird, dass es das Unternehmen gefährdet, nur um dem Investor finanzielle Mittel zuzuführen. In solchen Fällen muss § 117 AktG greifen.
Soweit mein Kommentar zur offensichtlich gelungenen Veranstaltung. Vielen Dank.
Ein ausführlicher Bericht über die Veranstaltung findet sich hier:
http://www.duslaw.eu/de/veranstaltungen/vortragsreihen/forum-unternehmensrecht/2008 – 11-27