Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes” vorgelegt. Danach sollen (in Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/109/EG v. 16.9.2009) Verschmelzungen im Aktienkonzern erleichtert werden. Auf einen Gesellschafterbeschluss auch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft kann verzichtet werden, wenn die übernehmende AG die Alleingesellschafterin ist (§ 62 Abs. 4 UmwG‑E; zur übernehmenden AG s. bereits § 62 Abs. 1 UmwG). Dasselbe wird dann gelten bei Spaltungen zur Aufnahme, bei denen die übernehmende AG alle Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft hält. — Die Möglichkeit zum Ausschluss von Minderheitsaktionären wird (für Verschmelzungen, nicht bei Spaltungen) erweitert: Die Schwelle von 90 Prozent soll für den Ausschluss gelten, wenn er in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Verschmelzung der Tochter- auf die Muttergesellschaft vollzogen wird (§ 62 Abs. 5 UmwG‑E). — Die ggf. erforderliche Sacheinlagenprüfung wird zwar beibehalten, aber es können hier und bei der Verschmelzungsprüfung dieselben Personen tätig werden (§§ 69 Abs. 1 S. 4, 75 UmwG‑E). Im Falle der Verhältniswahrung bei Spaltungen zur Neugründung ist kein Spaltungsbericht, keine Prüfung durch Sachverständige und keine Zwischenbilanz mehr notwendig (§ 142 UmwG‑E). – Keine Änderung ist vorgesehen bei § 15 UmwG. Das Ministerium will also nicht der vielfach verlangten Erweiterung des Spruchverfahrens auf den übernehmenden Rechtsträger entsprechen (s. etwa Handelsrechtsausschuss des DAV im Juni 2007).
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