Die baden-württembergische Landesregierung („Ministerrat”) will eine Bundesratsinitiative zur Modernisierung des Vereinsrechts auf den Weg bringen. Drei Eckpunkte werden genannt:
Die Anmeldung des Vereins soll direkt beim Amtsgericht erfolgen, ohne Umweg über den Notar, der bislang die Erklärungen zu beglaubigen hatte (§§ 77, 129 BGB). — Nach meinen Erfahrungen mit der Notarlobby im Vorfeld des EHUG (es war daran gedacht, § 12 HGB idS zu ändern, daraus ist nichts geworden) bin ich gespannt, ob wenigstens die Formerleichterung im Vereinsrecht gelingt.
Die Haftung der Mitglieder untereinander soll so geregelt werden, dass nicht jede Fahrlässigkeit dazu führt, Schadensersatz leisten zu müssen. — Bislang bestand nach dem Gesetzeswortlaut ein solches Haftungsprivileg an sich schon für Mitglieder nichtrechtsfähiger Vereine (§§ 54 S. 1, 708 BGB), doch die herrschende Lehre verweigert sich dem (Staudinger/Habermeier, Bearbeitung 2003, § 708 Rn. 18).
Die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen (nichtwirtschaftlichen) Vereinen soll aufgegeben werden. Künftig wären dann alle (nichtwirtschaftlichen) Vereine ohne Rücksicht auf eine Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig, etwa die Gewerkschaften oder die Zivilrechtslehrervereinigung. — Damit wäre der Gleichklang mit dem neuen Verständnis der BGB-(Außen)gesellschaft erreicht, die vom BGH und der hM als rechtsfähig angesehen wird. Fragen könnte man, was dann eine Eintragung im Vereinsregister noch bringt, wenn man nach Umsetzung der Reform ohnehin rechtsfähig ist.
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