Restrukturierung

Betr. Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rung: Als Alter­na­tive zu der Ret­tungs­über­nahme” (= Ent­eig­nung) wird die Restruk­tu­rie­rung” ins Spiel gebracht. Die Grund­idee ist, dass der Staat (die Finanz­mark­sta­bi­li­sie­rungs­an­stalt) einer kri­seln­den Bank auf­gibt, einen Restruk­tu­rie­rungs­plan zu erar­bei­ten; geschieht dies nicht oder unzu­rei­chend, so kann die­ser durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wer­den. Wenn es zur Errei­chung der Plan­ziele erfor­der­lich ist, kann das Ruhen der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre ange­ord­net wer­den. Wäh­rend die­ser Zeit übt die Anstalt diese Ver­wal­tungs­rechte (ins­be­son­dere: das Stimm­recht) aus. In die­sem Fall kann die Haupt­ver­samm­lung (das ist dann die Anstalt) dem Vor­stand des Unter­neh­mens Wei­sun­gen ertei­len. Die Anstalt kann auch vom Auf­sichts­rat die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­lei­tern verlangen.

Diese Über­le­gun­gen sind wenig zutref­fend als ein­ge­schränkte Insol­venz” bezeich­net wor­den. Mit der Insol­venz hat das Ver­fah­ren inso­weit nichts zu tun, als die Außen­be­zie­hun­gen des Finanz­un­ter­neh­mens unbe­ein­flusst blei­ben sol­len. Eben­falls insol­venz­fremd ist der Über­gang der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre auf die Anstalt. Hin­ge­gen erin­nert die Kom­man­do­über­nahme durch die Anstalt durch­aus an § 80 InsO, wonach der Insol­venz­ver­wal­ter das Ver­mö­gen ver­wal­tet. Im Unter­schied zu ihm ist die Anstalt aber nicht nach außen ver­fü­gungs­be­rech­tigt, son­dern agiert mit inter­nen Direk­ti­ven gegen­über der Geschäftsleitung.

Die vor­ge­nann­ten Pläne eines neu­ar­ti­gen Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens gehö­ren öffent­lich dis­ku­tiert. Ein Ent­wurf ist vom Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium (im Zusam­men­wir­ken mit einer Anwalts­kanz­lei) erar­bei­tet und anläss­lich des FMS­tErgG dis­ku­tiert wor­den. Nach­dem die­ser Ent­wurf in zahl­rei­chen Pres­se­mel­dun­gen behan­delt wurde und viel­fach unter den inter­es­sier­ten Krei­sen zir­ku­liert, soll er in sei­nem wesent­li­chen Gehalt auch öffent­lich zugäng­lich sein: s. hier.

2 Kommentare

  1. Groß­ar­tig! Bereits die Begriffe Anstalt” und Errei­chung der Plan­ziele” gefal­len mir. Was bedeu­ten das ganze? Das Akti­en­recht und die Insol­venz­ord­nung ist für Ban­ken nicht geschrie­ben wor­den und daher nicht anwend­bar? Wenn dem so ist, warum dür­fen dann Ban­ken über­haupt noch pri­vat­wirt­schaft­lich betrie­ben wer­den? Mül­ler­Hen­ge­ler, die waren es doch, deren Namen der Ver­fas­ser scham­haft ver­schweigt (?) als Prot­ago­nis­ten der Staatswirtschaft? 

    Schön auch, dass die Son­der­prü­fung bei der IKB auf der nächs­ten HV wie­der abge­setzt wer­den soll. Statt Auf­ar­bei­tung und Trans­pa­renz Staats­wirt­schaft. Ist das die Lösung?

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