Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Verknüpfung der Unternehmensregister präsentiert (Änderung von drei Richtlinien). „Unternehmensregister liefern u. a. Angaben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Gesellschaftskapital und zu den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens und sind deshalb für Verbraucher wie für Geschäftspartner von grundlegender Bedeutung. Die heute vorgeschlagene Richtlinie wird den grenzübergreifenden elektronischen Zugriff auf Unternehmensinformationen erleichtern, indem sie sicherstellt, dass Unternehmensregister auf aktuellem Stand gehalten werden und Unternehmensinformationen leichter und schneller verfügbar sind. Diese Veränderungen sind für Unternehmen, die in der EU Zweigniederlassungen errichten, grenzübergreifend Handel treiben oder Dienstleistungen erbringen, von zentraler Bedeutung. Unternehmensregister sind derzeit auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene angesiedelt und nicht in der Lage, effizient und transparent Informationen auszutauschen.” (Pressemitteilung v. 24.2.2011).
Kapitalgesellschaften erhalten eine europäische Kennung, die ihre Ermittlung auf europäischer Ebene sowie die Feststellung der Verbindung zwischen Gesellschaften und ihren ausländischen Zweigniederlassungen ermöglicht. Das Register einer ausländischen Zweigniederlassung hat das Register der Muttergesellschaft auf elektronischem Wege über Änderungen am Eintrag in Kenntnis zu setzen. Damit sollen Zweigniederlassungen aufgelöster ausländischer Gesellschaften aus dem Register gelöscht werden.
Die Mitgliedstaaten werden zur Interoperabilität ihrer Unternehmensregister, d. h. zur Schaffung eines elektronisches Netzes, verpflichtet. Der grenzübergreifende Zugang zu einem einheitlichen Mindestsatz an Unternehmensinformationen soll gewährleistet werden. Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die richtliniengemäß registrierten Urkunden und Angaben über eine „zentrale europäische Plattform, z. B. einen zentralen Web-Service, der eine Suche in allen Unternehmensregistern ermöglicht” (Erläuterung des Vorschlags zu Art. 3), zur Verfügung zu stellen.
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