Im Kern fast unverändert hat sich der RefE eines Risikobegrenzungsgesetzes heute in einen RegE verwandelt. Im besonders umstrittenen Feld des acting in concert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas einengende Ergänzung hinzu, dass sich die Abstimmung nicht auf die Aktien als solche (RefE), sondern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstrecken muss. Gemeint ist damit nach der Begründung des Entwurfs der Parallelkauf vor dem Hintergrund „bewusst übereinstimmender Interessen”.
Das Recht der Namensaktie soll — wie bereits kritisch erwähnt — geändert werden. Das Aktienregister kann künftig nicht mehr als sichere Basis für die Ausübung von Stimmrechten gelten. Wenn entgegen einer satzungsmäßigen Höchstgrenze nicht der „wahre Inhaber der Namensaktie” (so die Begründung – man beachte die Wortwahl) eingetragen ist oder wenn der Eingetragene bestimmte Auskunftsverlangen der Gesellschaft nicht erfüllt, entfällt das Stimmrecht. Den noch im RefE vorgesehenen Dividendenverlust hat man gestrichen.
Bislang war eine zunehmende Konvergenz der Aktienarten (Inhaberaktie-Namensaktie) zu beobachten. Beide „Papiere” existieren nicht mehr stofflich, sondern als Buchungsposten. Unterschiedlich ist im Grunde nur die Art und Weise der Registrierung. Bei Inhaberaktien dezentral durch die Intermediäre (Depots bei den Banken), bei der Namensaktie zentral durch die Gesellschaft (Aktienregister). Doch stets erteilt der Intermediär den „Nachweis”: bei der Inhaberaktie gem. § 123 III 2 AktG, bei der Namensaktie gem. § 67 III AktG. Dieser Nachweis ist künftig bei der Namensaktie weniger wert, da sich eine Fahndung nach dem „wahren Inhaber” anschließen kann. Die Begründung des Entwurfs meint, „dass die Anteilseigner mit dem Erwerb von Namensaktien die daran anknüpfende Verpflichtung zu ihrer Individualisierung und Registrierung gegenüber der Gesellschaft hingenommen haben.”
Ein Kommentar