Das 5. Symposion zum Gedächtnis an Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Schilling (ein hoch angesehener Wirtschaftsanwalt in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts) war dem Thema „SE als Gestaltungsform der Praxis” gewidmet. Es fand am 10.11. in Mannheim unter Beteiligung von ca 70 Fachkennern aus Rechtswissenschaft und Praxis statt.
Dr. Georg Thoma (Sherman Sterling), der auch die Fresenius AG insoweit berät, berichtete ausführlich über den Weg zur Allianz SE. Übrigens: das teuerste Jura-Skript aller Zeiten gibt es hier.
Prof. Dr. Matthias Casper (Universität Münster) behandelte das (von ihm rechtspolitisch als verfehlt angesehene) Erfordernis der Mehrstaatlichkeit bei der SE-Gründung. Es markiere keine strikte „Gestaltungsgrenze”. So könne eine nationale AG sich dadurch in eine SE umwandeln, dass sie eine ausländische Tochter-Vorratsgesellschaft gründet und anschließend mit ihr im Wege der Aufnahme zur SE verschmilzt.
Die SE könne grundsätzlich auch an nationalen Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG beteiligt sein.
Wenn die Gründungsgesellschaften zusammen weniger als zehn Arbeitnehmer haben, könne die Vorrats-SE ohne Mitbestimmungsvereinbarung eingetragen werden. Habe sie auch im Zeitpunkt der „wirtschaftlichen Neugründung” (= das operative Geschäft beginnt) noch keine zehn Arbeitnehmer, so bleibe sie auf Dauer mitbestimmungsfrei, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die (deutschen Mitbestimmungs-) Schwellen von 500 oder 2000 Arbeitnehmern überschritten werden. — Diese Frage einer möglichen Nachverhandlungspflicht gem. § 18 III SEBG und der Missbrauchsklausel (§ 43 SEBG) bildete einen Schwerpunkt der anschließenden Diskussion.
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