Das TUG wurde in der vergangenen Woche in dritter Beratung durch den Deutschen Bundestag in der Fassung des Finanzausschusses beschlossen. Am 15.12.2006 wird das Gesetz im Bundesrat behandelt, der noch einige Gegenvorstellungen hat.
Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Juni 2006 haben sich etliche Änderungen ergeben: der Bilanzeid ist unter Wissensvorbehalt abzugeben; die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte ist freiwillig; eine Prüfung der Halbjahresfinanzberichte durch die DPR wird nur anlassbezogen und auf Verlangen der BaFin, nicht stichprobenartig durchgeführt; Quartalsfinanzberichte brauchen einen Bilanzeid nicht zu enthalten; der Zeitraum, über den eine Zwischenmitteilung zu erstellen ist, kann flexibel (10−20 Wochen) gewählt werden. § 30 Abs. 1 WpÜG wird auf den status quo ante gesetzt.
Eine für die Hauptversammlungspraxis börsennotierter Gesellschaften geltende Erleichterung ist: Die Einberufung der HV muss nicht zweimal (nach AktG und nach WpHG) im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen (Ergänzung von § 30b Abs. 1 WpHG um einen klarstellenden Satz). Allerdings bestimmt ein neuer § 46 Abs. 4 WpHG auch, dass bis zum 31.12.2008 für die HV-Nachricht ein „überregionales Börsenpflichtblatt” dafür zusätzlich bemüht werden muss (der Bundesrat fordert eine Frist bis 3.12.2009).
Geblieben ist (wie man hört: aus europarechtlichen Gründen exakter Richtlinienumsetzung) die ganz und gar unsinnige Vorschrift, dass selbst bei einer Zustimmung (!) des Aktionärs, dass er elektronische Nachrichten von seiner Gesellschaft erhalte, die Hauptversammlung diesem Übermittlungsweg der „Datenfernübertragung” zustimmen müsse (§ 30b Abs. 3 Nr. 1 a WpHG). Wer nach Beispielen für eine hypertrophe Gesetzgebung sucht, hier wird er fündig. — Ergänzung (29.12.): Immerhin gilt für 2007 eine Übergangsregelung, wonach diese Norm erst auf Informationen ab 2008 anzuwenden ist (§ 46 III WpHG).
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