Die Vereinbarung unter Großaktionären, wer (nach interner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Aufsichtsratsvorsitzender werde, ist kein abgestimmtes Verhalten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG.
Der BGH hat am 18.9.2006 entscheiden: Das abgestimmte Verhalten ist nach dem Gesetz nur für Abstimmungen in der Hauptversammlung verboten, und bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden handelt es sich um einen „Einzelfall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz WpÜG, der von den Verpflichtungen nach dem WpÜG ausgenommen ist.
Das ist eine wichtige und gute Klarstellung gegenüber der Vorinstanz (OLG München v. 27.4.2005). Diese Entscheidung hatte für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; Pressemitteilung hier.
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