In der Rechtssache „Cartesio” hat der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt.
Der Fall: Cartesio ist eine in Ungarn registrierte Kommanditgesellschaft. Im November 2005 beantragte sie beim Handelsregistergericht, die Verlegung ihres operativen Geschäftssitzes von Ungarn nach Italien im Handelsregister einzutragen. Cartesio wollte trotzdem weiterhin als eine in Ungarn errichtete Gesellschaft dem ungarischen Gesellschaftsrecht unterliegen. Das Handelsregistergericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass das ungarische Recht ungarischen Gesellschaften nicht erlaube, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Cartesio müsse zunächst in Ungarn aufgelöst und anschließend nach italienischem Recht neu gegründet werden.
Der Generalanwalt: Die Bestimmungen des EG-Vertrags zur Niederlassungsfreiheit sind auf die vorliegende Rechtssache eindeutig anwendbar. Aus seiner Sicht behandeln die in Rede stehenden ungarischen Vorschriften grenzüberschreitende Sachverhalte ungünstiger als rein nationale Sachverhalte, da sie die Verlegung des operativen Geschäftssitzes einer Gesellschaft nur innerhalb Ungarns erlauben. Der Generalanwalt sieht es daher als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit an, wenn einer Gesellschaft die Verlegung ihres operativen Geschäftssitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen verwehrt wird. Eine solche Beschränkung könnte allerdings aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses, wie z. B. zum Schutz vor Missbrauch oder betrügerischem Verhalten oder zum Schutz der Interessen von z. B. Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern, Arbeitnehmern oder Finanzbehörden, gerechtfertigt sein.
Nachdem der EuGH den Zuzug der Niederlassungsfreiheit unterstellt hat (Centros etc.), zeichnet sich erwartungsgemäß ab, dass auch der Wegzug danach zu beurteilen ist. Freilich muss sich der EuGH noch mit seiner Daily-Mail-Entscheidung auseinander setzen. Im Jahr 1988 wurde festgestellt, der (damalige) EWG-Vertrag gewähre „beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen”.
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