VW-Gesetz-Entwurf im Kabinett beschlossen

Hat der EuGH nur das Zusam­men­spiel aus Höchst­stimm­rech­ten und Mehr­heits­er­for­der­nis bean­stan­det oder ist das spe­zi­al­ge­setz­li­che Mehr­heits­er­for­der­nis als sol­ches euro­pa­rechts­wid­rig? Dar­über wird das Gericht evtl. erneut befin­den kön­nen, denn heute ist das Spe­zi­al­ge­setz (VW-Gesetz) mit der letzt­ge­nann­ten Klau­sel von der Bun­des­re­gie­rung als Ent­wurf beschlos­sen worden. 

Nach der vor­ge­se­he­nen (bei­be­hal­te­nen) Rege­lung muss die Haupt­ver­samm­lung der VW-AG bei bedeut­sa­men Ent­schei­dun­gen mit einer Mehr­heit von 80 % Pro­zent plus einer Aktie beschlie­ßen, d.h. wer über 20 Pro­zent der Stim­men ver­fügt (Nie­der­sach­sen!), hat eine Sperr­mi­no­ri­tät (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz).

Bei nor­ma­len” Akti­en­ge­sell­schaf­ten, für die das all­ge­meine Akti­en­ge­setz gilt, kann die Sat­zung eine andere Kapi­tal­mehr­heit” (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG) vorsehen.

S. auch zum Kampf der Min­der­hei­ten” bei VW.

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