„Der Kampf für die T‑Online-Eingliederung wird hart” meldet SPON. „Die Kleinaktionäre fühlen sich bei der Verschmelzung benachteiligt und blockieren das Verfahren mit Einsprüchen. T‑Online hatte einen Freigabeantrag gestellt, um die Integration in die Deutsche Telekom trotz der anhängigen Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss wirksam werden zu lassen.”
Die T‑Online-AG soll auf die Deutsche Telekom AG verschmolzen werden (§§ 4 ff UmwG). Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam (§§ 19, 20 UmwG). Bei der Anmeldung zur Eintragung hat der Vorstand zu erklären, dass eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht erhoben wurde (§ 16 Abs. 2 UmwG). Doch das kann er nicht, denm der zustimmende Beschluss der Hauptversammlung der T‑Online-AG (§ 13 UmwG) ist mit Anfechtungsklagen angegriffen worden (§ 246 AktG). Hier hilft § 16 Abs. 3 UmwG, das sogenannte Freigabeverfahren; dazu Noack ZHR 164 (2000) 274 ff. (Die Norm stand Pate für den neuen § 246a AktG idF durch das UMAG, der seit dem 1.11.2005 in Kraft ist und dieses Verfahren auf Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge ausdehnt.)
Übrigens: Die Anfechtungsklage kann nicht auf drohende finanzielle Einbußen, also darauf gestützt werden, das Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen (§ 14 Abs. 2 UmwG); dafür gibt es das Spruchverfahren nach dem SpruchG (gilt nur für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft). Wenn also berichtet wird: „Die Kleinanleger werfen der Telekom vor, das Bar- und Umtauschangebot für die T‑Online-Papiere unangemessen niedrig angesetzt zu haben”, so wäre dieser Vorhalt unbeachtlich. Wie im Report über das Darmstädter Verfahren zu lesen ist, wird die Klage freilich auch mit „Formfehlern vor der Hauptversammlung, etwa im Verschmelzungsbericht” begründet.
Was ist der Vorteil, eine Anfechtungsklage zu betreiben statt eine finanzielle Kompensation im Spruchverfahren anzustreben? Das ist offensichtlich das Druckpotential, welches eine Blockade der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses entfaltet.
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