Das Genossenschaftsrecht wird zum Schrittmacher bei der Etablierung moderner Kommunikationsstrukturen. „Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden”. So lautet der Regierungsentwurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begründung führt aus: Die Satzung „muss durch ein entsprechendes Regelwerk sicherstellen, dass die Rechte aller Mitglieder gewahrt und die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung per Internet denkbar; in der Praxis wird dies aber derzeit nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei einer Genossenschaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.”
Im Aktienrecht wurde in den letzten Jahren viel erreicht (Dokumentation): wenn die Satzung das vorsieht, kann elektronische Bevollmächtigung stattfinden (§ 134 III 2 AktG), die Hauptversammlung kann in Ton und Bild übertragen werden (§ 118 III AktG), Aufsichtsratsmitglieder können per Videozuschaltung teilnehmen (§ 118 II 2 AktG). Aber eine Abwicklung der Angelegenheit nur im „Cyberspace” (wie das in früheren Tagen hieß) ist wohl nicht möglich. — Das jetzt zur Reform anstehende Recht der Genossenschaft geht da einen wesentlichen Schritt weiter. Siehe auch Art. 58 IV der SCE-VO. Ferner Geschwandtner, General- und Vertreterversammlung per Internet — Zur Corporate Governance der eG, 2002.
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