Heute ist vom BMJ der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ veröffentlicht worden. Er sieht in einem neuen § 118a AktG‑E vor, dass eine virtuelle HV optional zur Saal-Präsenz-HV durch Satzungsänderung eingeführt werden kann. Dafür werden detaillierte Vorgaben gemacht (betr. Audiovideo-Übertragung, Antrags‑, Rede- und Fragerecht der Aktionäre, hierzu auch § 130a AktG‑E). Übergangsweise (bis August 2023) können Vorstand und Aufsichtsrat eine solche VHV auch ohne Satzungsermächtigung durchführen. Damit haben die Gesellschaften die Möglichkeit, in den Hauptversammlungen 2022/2023 diese Satzungsgrundlage zu schaffen. Die vorgesehene Regelung gilt für alle Aktiengesellschaften, nicht nur für börsennotierte. Und sie gilt für alle Beschlüsse (also auch Umwandlung, Squeeze-Out, Delisting).
Die Regelungsidee des Referentenentwurfs ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie folgt nach der Begründung des Entwurfs einer „best practice“, die einige Gesellschaften unter dem COVMG-Regime (der VHV nach Corona-Regeln) entwickelt haben, indem sie auf die weitestmögliche Interaktion der Aktionäre setzen (insb. Deutsche Bank AG). Zwei Alternativen sind damit verworfen worden: kleine Präsenz-HV ab einem Quorum, im Übrigen Zuschaltung der Kleinaktionäre; generelle Satzungsfreiheit für die Durchführung der HV, i.E. ein Wettbewerb der Systeme.
Das Beschlussmängelrecht wird nicht angefasst, außer der Erweiterung der Anfechtungsausschlüsse für technische Störungen. Rechtssicherheit ist auf diesem Gebiet hoch bedeutsam. Angesichts der vielen „Durchführungsbestimmungen“ für die VHV, die allesamt noch nicht gerichtsfest erprobt sind, könnte es dahin kommen, dass von der virtuellen Variante eher zögerlich Gebrauch gemacht wird.
Da der Koalitionsvertrag vorsieht, „wir ermöglichen dauerhaft die Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt“, dürfte das Vorhaben zügig in einen Regierungsentwurf und in die parlamentarische Gesetzgebung münden.
Das COVMG betrifft auch GmbH und Vereine. Die hier vorgestellte Neuregelung beschränkt sich jedoch auf das Aktienrecht. Damit wird
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