Heute vor 50 Jahren verabschiedete der Deutsche Bundestag einstimmig (!) das Aktiengesetz. Es wurde am 6.9.1965 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.1.1966 in Kraft. Das AktG 1965 löste das AktG 1937 ab und wurde jahrelang intensiv vorbereitet. Seither wurde das AktG durch 75 Gesetze an zahlreichen Stellen geändert, zuletzt am 24.4.2015 (Quotengesetz).
Der Abgeordnete Dr. Wilhelmi bemerkte in der dritten Lesung: „Es ist Aufgabe eines Gesetzgebers, Weichen für ein Menschenalter zu stellen. Wir hoffen, daß unsere Gesetze so lange wirksam bleiben, wenn sie modern und gut gestaltet werden. Ich glaube, im ganzen kann man das über dieses Aktienrecht sagen.”
Völlig neu im AktG 65 ist die Regelung der verbundenen Unternehmen („Konzernrecht“). Ein hauptsächlicher Gegenstand der Debatte war auch das Vollmachtstimmrecht der Banken, das mittlerweile in § 135 AktG eine mehrfach revidierte umfängliche Regelung erfahren hat. Im Bereich der Rechnungslegung bzw. Gewinnausschüttung folgte das Gesetz dem Motto der gläsernen, aber verschlossenen Taschen. Die Stellung der Hauptversammlung gegenüber dem Handeln des Vorstands blieb unverändert; hier oblag es der Rechtsprechung, für Ausnahmesachverhalte ein Zeichen zu setzen („Holzmüller“).
Das AktG 65 wird auch die nächsten Reformschübe (etwa durch die erweiterte EU-Aktionärsrechte-Richtlinie) überstehen. Die demnächst erwartete Aktienrechtsnovelle ändert nichts Grundlegendes. Ob das Gesetz noch ein weiteres halbes Jahrhundert überlebt?
Lit: Bruno Kropff, Reformbestrebungen in Nachkriegsdeutschland und die Aktienrechtsreform 1965, in: Bayer/Habersack (Hrsg.), Aktienrecht im Wandel, Bd. I, S. 670 – 888.
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