VorstAG – Formulierungshilfe

Hier die For­mu­lie­rungs­hilfe” aus dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium für ein Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung”, das die Bun­des­tags­frak­tio­nen CDU/CSU und SPD ein­brin­gen wol­len (Art. 76 Abs. 1 GG: aus der Mitte des Bundestages”). 

Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen (nach der Pres­se­mit­tei­lung BMJ):

  • Die Ver­gü­tung des Vor­stands einer Akti­en­ge­sell­schaft muss künf­tig auch in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Leis­tun­gen des Vor­stands und der (bran­chen- oder landes-)üblichen Ver­gü­tung ste­hen. Es soll aber auch auf die Ver­gleich­bar­keit im Unter­neh­men geschaut wer­den. Die Bezüge sol­len zudem lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize zur nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­ent­wick­lung set­zen. Es wird klar­ge­stellt, dass diese Vor­ga­ben auch für anreiz­ori­en­tierte Ver­gü­tungs­zu­sa­gen (sog. Boni”) wie zum Bei­spiel Akti­en­be­zugs­rechte gelten. 
  • Akti­en­op­tio­nen kön­nen künf­tig frü­hes­tens vier Jahre nach Ein­räu­mung der Option aus­ge­übt wer­den. Damit wird dem begüns­tig­ten Mana­ger ein stär­ke­rer Anreiz zu nach­hal­ti­gem Han­deln zum Wohl des Unter­neh­mens gegeben. 
  • Die Mög­lich­keit des Auf­sichts­rats, die Ver­gü­tung bei einer Ver­schlech­te­rung der Lage des Unter­neh­mens nach­träg­lich zu redu­zie­ren, soll erwei­tert wer­den. Es bedarf hier­für einer aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Rege­lung, weil in bestehende Ver­träge ein­ge­grif­fen wird. Eine sol­che Ver­schlech­te­rung liegt zum Bei­spiel vor, wenn die Gesell­schaft Ent­las­sun­gen vor­neh­men muss und keine Gewinne mehr aus­schüt­ten kann. Eine Insol­venz ist dafür nicht erforderlich. 
  • Die Ent­schei­dung über die Ver­gü­tung eines Vor­stands­mit­glieds soll künf­tig vom Ple­num des Auf­sichts­ra­tes getrof­fen wer­den und darf — anders als bis­lang — nicht mehr an einen Aus­schuss dele­giert wer­den. Damit wird die Fest­set­zung der Ver­gü­tung transparenter. 
  • Die Haf­tung des Auf­sichts­ra­tes wird ver­schärft. Setzt der Auf­sichts­rat eine unan­ge­mes­sene Ver­gü­tung fest, macht er sich gegen­über der Gesell­schaft scha­dens­er­satz­pflich­tig. Damit wird klar­ge­stellt, dass die ange­mes­sene Ver­gü­tungs­fest­set­zung zu den wich­tigs­ten Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats gehört und er für Pflicht­ver­stöße per­sön­lich haftet. 
  • Die Unter­neh­men wer­den künf­tig zu einer wei­ter­ge­hen­den Offen­le­gung von Ver­gü­tun­gen und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen an Vor­stands­mit­glie­der im Falle der vor­zei­ti­gen oder regu­lä­ren Been­di­gung der Vor­stands­tä­tig­keit ver­pflich­tet. Damit erhal­ten die Anteils­in­ha­ber einen bes­se­ren Ein­blick in den Umfang der mit dem Füh­rungs­per­so­nal getrof­fe­nen Vereinbarungen. 
  • Schließ­lich kön­nen ehe­ma­lige Vor­stands­mit­glie­der für eine Coo­ling-Off” Peri­ode von drei Jah­ren nach ihrem Aus­schei­den aus dem Vor­stand nicht Mit­glied eines Prü­fungs­aus­schus­ses wer­den — damit sol­len Inter­es­sen­kon­flikte ver­mie­den werden. 

Ein Kommentar

  1. Weiss man bereits, wel­che Groß­kanz­lei den Ent­wurf geschrie­ben hat? Beim FMS­tErgG soll es Fresh­fields gewe­sen sein. Hen­ge­ler schieb bekannt­lich aus, weil diese J.C. Flowers beim Ein­stieg in die HRE bera­ten hatte.

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