Vorstandsmitglied: keine Abfindung bei Eigenkündigung

Vor­stands­ver­gü­tun­gen und Abfin­dungs­ver­ein­ba­run­gen sind ein Thema der aktu­el­len rechts­po­li­ti­schen Dis­kus­sion. Höchst­rich­ter­li­che Aus­sa­gen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genos­sen­schaft hin­ge­wie­sen wer­den (II ZR 239/06 v. 17.3.2008), das sach­lich und im Anwen­dungs­be­reich dar­über hin­aus­reicht, denn es betrifft genauso die Akti­en­ge­sell­schaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klau­sel in einem Vor­stands­ver­trag, wonach eine Abfin­dung (ein Über­gangs­geld”) auch dann zu zah­len ist, wenn das Vor­stands­mit­glied selbst kün­digt (im Ori­gi­nal­fall etwas komplizierter) . 

Der 2. Zivil­se­nat sieht in der ver­ein­bar­ten Abfin­dung bei freier Eigen­kün­di­gung eine sorg­falts­wid­rige Auf­sichts­rats­leis­tung (Rn. 19). Die Gesell­schaft habe das vom Auf­sichts­rat zu wah­rende Inter­esse, sich die wei­tere Tätig­keit des Vor­stands­mit­glieds zu sichern, und ihm durch eine wirt­schaft­li­che Absi­che­rung für die Zeit nach einer Been­di­gung sei­ner Tätig­keit einen Anreiz für den Ver­bleib zu bie­ten. Abfin­dungs­zah­lun­gen nach einer freien Eigen­kün­di­gung … wider­spre­chen die­sem Ziel, weil sie gerade einen Anreiz für ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den bie­ten. Sie ermög­lich­ten es dem Beklag­ten, sein Vor­stands­amt meh­rere Jahre vor dem Ablauf des Bestel­lungs­zeit­raums auf­zu­ge­ben, ohne auf die Ver­gü­tung zu ver­zich­ten. Als Beloh­nung des Vor­stands­vor­sit­zen­den ohne Gegen­leis­tung wäre eine sol­che Ver­ein­ba­rung auch mit der Ver­pflich­tung des Auf­sichts­rats wie auch des Beklag­ten als Vor­stand, mit dem Ver­mö­gen der Genos­sen­schaft sorg­sam umzu­ge­hen, nicht vereinbar.” 

Spä­tes­tens seit dem Man­nes­mann-Urteil rufen Beloh­nun­gen ohne Gegen­leis­tung” auch den Staats­an­walt auf den Plan.

2 Kommentare

  1. Kon­se­quen­ter­weise dürfte nichts ande­res gel­ten, wenn — was prak­tisch häu­fi­ger der Fall ist — eine Abfin­dung ohne Grund­lage im Ver­trag ver­ein­bart wird. Prak­tisch muss dann die Story kon­se­quent blei­ben und darf das Aus­schei­den auf eige­nen Wunsch” nicht ver­süßt werden.

  2. Eine gute Ent­schei­dung haben die Rich­ter hier getrof­fen. Wozu sollte ein Top­ver­die­ner dafür belohnt wer­den, dass er selbst kün­digt? Arbeits­ver­träge sind wirk­lich eine kom­pli­zierte Sache gewor­den. Bei bwr​-media​.de habe ich schon oft schnell Rat zu dem Thema gefunden.

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