Das BMJ teilt mit, dass das VW-Gesetz nicht aufgehoben, sondern „so weit wie möglich erhalten” bleiben soll. „Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, sollen nicht geändert werden. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.” Damit kann die Arbeitnehmerseite zwar eine Verlegung blockieren – auch eine Schließung?
Aufgehoben werden sollen die Beschränkung des Stimmrechts (auf den fünften Teil des Grundkapitals) und die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand. Zu letzteren erklärt das BMJ: „Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden dementsprechend durch die Satzung der VW-AG geregelt.”
In § 12 der Satzung der VW-AG sind Entsenderecht für den Bund und das Land Niedersachsen festgelegt; diese Aktionäre können je 2 Mitglieder entsenden. Dies freilich widerspricht (nach Aufhebung der entsprechenden Sonderregelung im VW-Gesetz) § 101 Abs. 2 S. 4 AktG. Die Satzung müsste also geändert werden, wobei dafür nach der beibehaltenen höheren Mehrheit (> 80%; § 4 Abs. 3 VW-Gesetz) sowohl die Zustimmung des Landes Niedersachsen als auch der Porsche SE erforderlich ist. <update zur Notiz von heute Vormittag nach Hinweis eines Lesers>
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