Die deutsche Rechtssprache kennt „Juristische Personen” (amtliche Überschrift vor §§ 21 ff BGB) und die „rechtsfähige Personengesellschaft” (§ 14 BGB), welche zugleich eine „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit” (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) sein soll. Gerne wird in Festschriftbeiträgen und anderen gelehrten Abhandlungen darüber räsoniert, definiert, abgegrenzt, umsortiert etc. Das ist für die Praxis vielleicht doch zu verwirrend und so greift ein (offenbar aus dem Englischen — Legal Entity — stammender) Ausdruck um sich: Legaleinheit. Google nennt immerhin ca. 1 600 Treffer, der Duden kennt das Wort noch nicht, ebensowenig die juristischen Lehrbücher. Mir ist der Begriff auch erst so richtig aufgefallen, als ich die Einladung zur außerordentlichen HV der Deutschen Telekom AG las: „Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sollen T‑HOME und T‑MOBILE in Deutschland in einer Legaleinheit zusammengeführt werden.” Dann wird erläutert, dass Vermögen im Wege der Ausgliederung auf eine GmbH übertragen werden soll.
Surft man ein wenig bei anderen „Fundstellen”, dann trifft man auf diese Beschreibung eines Konzernumbaus, die einige Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis erkennen lässt:
„Für uns ist der Geschäftsführer einer GmbH heute eine formale Notwendigkeit für eine Legaleinheit. Aber er ist nicht der, der die operative Verantwortung trägt.”
Das ist interessant — ich rege mich seit Jahren über den englischen Begriff auf. M.E. sollte „legal entity” alle möglichen Gesellschaftsformen, Einzelunternehmen usw. bedeuten. Es wird aber oft im Sinne „juristische Person” (in der EU „legal person”, früher in meinen Textbüchern „artificial person”) benutzt. Hier hatte ich was geschrieben:
http://www.transblawg.eu/index.php?/archives/2658-Legal-entity-Terminologie.html