Das AktG erwähnt die „Vereinigungen von Aktionären” in etlichen Normen (§§ 125 I 1, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimmrechtsvertretung „entsprechend den Vorschlägen einer im Anerbieten des Kreditinstituts aufgeführten Aktionärsvereinigung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.
Nach dem AktG nehmen Aktionärsvereinigungen eine ähnliche Rechtsstellung wie Kreditinstitute ein, soweit die organisierte Stimmrechtsvertretung auf Hauptversammlungen betroffen ist. So hat der Vorstand der AG unter den in § 125 I 1 AktG näher bezeichneten Umständen Aktionärsvereinigungen die Einberufung des Hauptversammlung und deren Tagesordnung mitzuteilen. Die Vereinigung muss diese Mitteilung an ihre Mitglieder auf Verlangen weiterleiten, wenn es sich um Aktionäre dieser Gesellschaft handelt (§ 128 V AktG). Dafür erhält die Vereinigung von der Gesellschaft einen pauschalierten Auslagenersatz. Vor allem aber ist eine „Vereinigung von Aktionären” im Hinblick auf die vertretungsweise Ausübung des Stimmrechts den Rechten und Pflichten unterworfen, die für ein Kreditinstitut gelten (§ 135 IX Nr. 1 AktG). Näher Noack, FS Lutter, 2000, S. 1463 ff.
Eine gesetzliche Definition oder gar ein Register für die „Vereinigungen von Aktionären” gibt es nicht. In den AktG-Kommentaren werden sie als Vereine angesehen. Abzugrenzen ist die Aktionärsvereinigung vom Stimmrechtspool, der mit Bezug auf eine bestimmte Gesellschaft gebildet wird und ebenso vom Investmentclub, der in erster Linie Anlageinteressen wahrnimmt. Eine Aktionärsvereinigung sollte drei Elemente erfüllen: grundsätzliche Offenheit für jeden Aktionär, Bereitschaft zur Stimmrechtsvertretung, auf Dauer angelegte Mitgliedschaft.
Zu diskutieren ist, ob angesichts der (mit dem ARUG vorgeschlagenen weiteren) Indienstnahme von Aktionärsvereinigungen für aktienrechtspolitische Zwecke eine Registrierung und Kontrolle erforderlich wird. Grundsätzlich soll die Gründung einer Aktionärsvereinigung selbstverständlich frei sein – doch wenn sie (ähnlich den Kreditinstituten) als verantwortlicher Intermediär zwischen Aktionär und Gesellschaft eingeschaltet wird, wäre eine Missbrauchsaufsicht (Bafin?) wohl angebracht, ebenso Vorkehrungen zur Ausräumung von Interessenkonflikten (zu einer aktuellen Diskussion hier).
Aktionärsvereinigungen:
- Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
- Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre e.V.
- VIP Vereinigung Institutionelle Privatanleger e.V.
- DHV-Aktionärvereinigung e.V.
- VFA Verein zur Förderung der Aktionärsdemokratie e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.
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