Was wird jetzt aus der „deutschen” Limited Company – also einer Kapitalgesellschaft englischen Rechts, die in Großbritannien registriert ist, aber ihre Hauptverwaltung (!) in Deutschland hat? Z.B. die Komplementärin der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG? Wenn keine EU-Niederlassungsfreiheit mehr gilt, ist wohl nach der Sitztheorie zu entscheiden. Dazu Christian Kersting im Rechtsboard: Brexit und Gesellschaftsrecht.
Ein Kommentar