Bislang hatte der Vorstand einen Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und diese Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen (§ 106 AktG a.F.). Das interessierte Publikum durfte sich dann aus diesen Einzelmeldungen den aktuellen Aufsichtsrat zusammenpuzzeln, was bei größeren Räten oder häufigen Wechseln kaum möglich war.
Ab 1.1.2007 gilt gem. Art. 9 Nr. 8 EHUG eine andere Regelung. Der Vorstand hat „bei bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.“ Diese neue Fassung des § 106 AktG, die von der des Regierungsentwurfs eines EHUG abweicht, hat der Rechtsausschuss des Bundestages vorgeschlagen. Diese Änderung (gilt auch für GmbH-Aufsichtsräte, § 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG n.F.) hat sich noch kaum herumgesprochen.
Künftig also: bei jedem Wechsel muss eine Gesamtliste zum Handelsregister. Dort kann man sie online einsehen und feststellen, wer aktuell im Aufsichtsrat sitzt.
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