… aber nur im ehrenamtlichen Bereich. Die Haftung von Organmitgliedern einzuschränken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Anderes gilt für Vereine und Stiftungen. Hier haftet der Vorstand für einen Schaden intern nicht bei leicht fahrlässiger Verursachung. So hat es der Gesetzgeber im Jahre 2009 mit § 31a BGB angeordnet. Diese Privilegierung gegenüber dem allgemeinen Haftungsregime soll weiter ausgebaut werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG; dazu Hüttemann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle „Organmitglieder” (Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium) für leichte Fahrlässigkeit dem Verein bzw. der Stiftung gegenüber nicht haften. Außerdem sollen „besondere Vertreter” (§ 30 BGB) an der Haftungsprivilegierung teilhaben. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs ist in der Fachliteratur gegen den engen Wortlaut, der nur vom „Vorstand” spricht, vertreten worden und wird jetzt vom Gesetzgeber aufgegriffen. Das Gesetz ist vor kurzem in 1. Lesung im Bundestag behandelt worden.
Die vorgesehene Haftungsfreiheit kann auch Personen erfassen, die verantwortlich für Vermögensbetreuung und –überwachung sind, wie etwa den Kassenwart eines Vereins oder den Verwalter bei einer Stiftung. Hier stellt sich schon die Frage, wieso erst bei grober Fahrlässigkeit ein Verschuldensvorwurf erhoben werden kann. Vor allem ist die Norm als zwingende gestaltet. Das erscheint nicht sachgerecht, denn warum sollte etwa die Stiftungsverfassung (§ 85 BGB) nicht anordnen können, dass Vollhaftung bestehe? Die Vereins- und Stiftungsautonomie ausgerechnet in diesem Punkt zu beseitigen ist unangebracht. Rechtstechnisch erscheint es erwägenswert, auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB) abzustellen. Damit könnten die besondere Disposition eines Profis (Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), der sich (wie namentlich im Stiftungsbereich) als „Organmitglied” engagiert, haftungsmäßig adäquat erfasst werden.
Schließlich sei bemerkt, dass die Privilegierung nicht nur für gemeinnützige Vereine gilt. Auch das „Organmitglied” eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins oder eines wirtschaftlichen Vereins würde daran teilhaben, soweit nicht die Verdienstgrenze von jährlich 720 € (neu gem. GemEntBG) überschritten wird.
Ein neuer § 31b BGB soll die Binnenhaftung von Vereinsmitgliedern regeln. Auch sie haften künftig erst ab grober Fahrlässigkeit, wenn sie den Verein bei Wahrnehmung von Vereinsaufgaben schädigen. Bei Drittschädigung können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Die Rechtsprechung verfuhr bislang etwas strenger, soweit die Grundsätze über der Arbeitnehmerhaftung angewandt wurden. Danach kam es bei der ominösen „mittleren Fahrlässigkeit” zu einer Haftungsteilung; nach künftigem Recht entfällt die Haftung ganz bzw. es besteht ein Freistellungsanspruch.
(Beitrag auch erschienen im Rechtsboard v. 10.11.2012)
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