Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat einige materielle Anpassungen beschlossen sowie Gesetzesänderungen nachvollzogen. In der Präambel wurde folgender Satz aufgenommen: “Eine gut begründete Abweichung … kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen”. Neu ist die Empfehlung, dass bei dem Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat die Beziehungen des Kandidaten zu Aktionären, die mehr als 10% halten, offengelegt werden sollen (5.4.1. Abs. 2). Nicht als unabhängig anzusehen ist ein Aufsichtsratsmitglied, das in einer “persönlichen oder geschäftlichen Beziehung … zu einem kontrollierenden Aktionär” steht (5.4.2.). Die Kommission wendet sich in der “Medienpräsentation” gegen eine negative Qualifizierung von AR-Mitgliedern, die danach als “abhängig” gelten. Man wird sehen, ob sich die Medien von diesem Wunsch leiten lassen.
Keine Kommentare ·Die Gesellschafter beschließen einstimmig eine Verschmelzung, die sich wegen des maroden Partners als schädlich erweist: haftet der Berater? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224⁄10). Das Argument, dass der Berater nicht die Verhältnisse einer anderen Gesellschaft aktiv zu recherchieren brauche, ließ der III. Senat nicht gelten. Die Entscheidung erweitert die vertragliche Beraterhaftung auf erkennbare Mängel beim Transaktionsvehikel.
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Beglaubigte Urkunde besser als Einsicht in das elektronische Handelsregister?
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Ist der Eintrag im elektronischen Handelsregister eine “gerichtskundige Tatsache”? Nein, sagt das OLG Naumburg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 74⁄11), weil “erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen” nicht dazu gehören. Die Vorlage einer beglaubigten Urkunde sei also erforderlich (für eine Titelumschreibung auf eine im Wege der Verschmelzung entstandene Rechtsnachfolgerin).
Das Handelsregister wurde durch das EHUG 2007 als “elektronisches Informations– und Kommunikationssystem” (§ 9 I 2 HGB) abrufbar gemacht. Es sind nicht mehr “auswärtige” Aktenkeller zu sichten, sondern die Online-Einsicht zeigt den offiziellen Eintrag. Für jedermann ist erkennbar (nicht: jeder kann diese Information ohne weiteres erfahren, sachgemäße Mühewaltungen gehören zum Informationszugang), dass die Gesellschaft verschmolzen wurde und wer daher der Rechtsnachfolger ist. Der Mehrwert eines Papierauszugs bleibt unerfindlich. Eine seltsame Entscheidung, die besser nicht Schule macht.
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BGH: Wiederbestellung eines GmbH-Geschäftsführers fällt in Schutzbereich des AGG
von Ulrich Noack (GmbH)
Der “Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung” (Abschnitt 2 des AGG) gilt auch für GmbH-Geschäftsführer “soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit … betrifft” (§ 6 AGG). Die “Erwerbstätigkeit” gründet auf dem Abschluss eines Dienstvertrags; dafür ist Voraussetzung die Bestellung als Geschäftsführer. Soll das AGG nur auf den schuldrechtlichen Akt (Dienstvertrag) oder bereits auf den korporativen Akt (Bestellung) Anwendung finden?
Ich bin der der erstgenannten Auffassung. Benachteiligungsschutz kommt nur in Betracht, wenn zwar die Bestellung erfolgt ist, aber hernach der Abschluss eines Anstellungsvertrags wegen einer der Gründe des § 1 AGG verweigert wird. Die eigentliche Entscheidung, wer die Organfunktion als Geschäftsführer wahrnimmt, muss bei den Gesellschaftern bleiben. Schließlich ist es ihr Unternehmen, dessen Wohl und Wehe vor allem von diesem Amt abhängt.
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„Gesellschafterliste und Unternehmergesellschaft“ – Veranstaltung in Düsseldorf
von Ulrich Noack (GmbH)
Über Erfahrungen und Probleme mit der GmbHG-Reform durch das MoMiG sprechen an der Juristischen Fakultät
- Prof. Dr. Peter Ries (Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin; Richter beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg)
- Notar Dr. Jan Link (Notarkanzlei Buchholz & Link, Moers).
Die Veranstaltung des Instituts für Unternehmensrecht findet am 10.5.2012 um 18 Uhr im Obergeschoss des Geb. 24.91 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Die Teilnahme ist offen und kostenfrei.
Aus organisatorischen Gründen wird um Anmeldung an iur@uni-duesseldorf.de gebeten.
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Der elektronisch herausgegebene Bundesanzeiger als Gesellschaftsblatt
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Publizität)
Die Einberufung der Hauptversammlung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bundesanzeiger einzurücken”. Nicht etwa in den “elektronischen Bundesanzeiger”. Diesen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz nur noch “elektronisch herausgegeben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abgeschafft wurde die Druckausgabe und die im Internet ist seither das einzige Medium: www.bundesanzeiger.de. Als Folgeänderung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elektronischen” zu streichen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). Alles klar?
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Kleine GmbH künftig ohne Bundesanzeigerpublizität ihrer Bilanz
von Ulrich Noack (Bilanzrecht, Handelsregister, Publizität, Unternehmensregister)
Kapitalgesellschaften, die “Kleinstbetriebe” sind, können künftig von der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger (s. § 325 HGB) ausgenommen werden. Zur neuen Kategorie der Kleinstbetriebe gehören Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Jahresumsatz, zehn Mitarbeiter (Art. 1a I RL); in Deutschland sollen das über 1 Mio. sein. Die Änderungs–Richtlinie 2012/6/EU vom 14.3.2012 eröffnet die Option für die mitgliedstaatliche Gesetzgebung zur Befreiung von der regulären Offenlegung (gem. Richtlinie 78/660/EWG). Die Bundesregierung wird davon voraussichtlich Gebrauch machen; jedenfalls hat das BMJ die neue Richtlinie sehr gelobt und Berlin als treibende Kraft für die Ausnahmeregelung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil im Handelsregister eintragungsfähig (update)
von Ulrich Noack (Handelsregister)
Autohändler A weiß, dass Erbe E eine Kommanditbeteiligung an einer prosperierenden KG geerbt hat. Er verkauft E einen teuren Sportwagen auf Kredit; bei Nichtzahlung will sich A an den Gesellschaftsanteil halten. Freilich ist Testamentsvollstreckung über den Anteil angeordnet – ein Zugriff durch A wäre nicht möglich. Gut, wenn das Handelsregister darüber Auskunft gibt. Doch ist die Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil im Handelsregister überhaupt eintragungsfähig?
1 Kommentar ·Kann ein Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH oder des Vorstands einer AG in Teilzeit tätig sein? Grundsätzlich soll zwar die ganze Arbeitskraft der Top-Führungskraft dem Unternehmen gewidmet werden. Das gilt für den Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der insbesondere im Konzern vorkommende Mehrfach-Geschäftsführer/-Vorstand zeigt, dass eine Aufteilung möglich ist. Eine Reduktion der auf eine Gesellschaft bezogenen Arbeitszeit ist also auch bei Organpersonen nicht ausgeschlossen. Eine Teilzeitvorstandschaft wäre familienfreundlich und würde die gesellschaftspolitisch gewünschte Beförderung von Frauen in die Leitungsorgane flankieren. Freilich sind die organschaftlichen Pflichten nicht auszublenden. Immerhin gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Wenn eine dringende Beschlussfassung ansteht, kann das arbeitsfreie Mitglied der Geschäftsleitung gehalten sein, daran mitzuwirken. In diesem Sinne besprechen die Kommentare die Pflichtenlage beurlaubter und dienstbefreiter Organpersonen. Der Pflicht zum Insolvenzantrag wäre jedenfalls nicht mit dem Hinweis auf Freizeittage zu entkommen.
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Und noch eine EU-Konsultation … (~ Frauenquote)
von Ulrich Noack (Europäisches Gesellschaftsrecht, Rechtspolitik)
Eine “Konsultation zum unausgewogenen Geschlechterverhältnis in den höchsten Entscheidungsgremien von Unternehmen in der EU” hat die EU-Kommission für Justiz gestartet. Ich werde die Fragen der Kommissarin leider nicht beantworten können, denn sie setzen voraus, dass der “Abbau des Geschlechterungleichgewichts in den höchsten Entscheidungsgremien von Unternehmen” eine EU-Angelegenheit sei — und es nur noch um das “wie” gehe. So wird die entscheidende Frage gar nicht erst gestellt. Sie lautet: Ist es die Aufgabe/Kompetenz des Staates (der EU), die Geschlechterzusammensetzung von Gremien privater Rechtsträger vorzugeben?
Nein.
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