Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat einige mate­ri­elle Anpas­sun­gen beschlos­sen sowie Geset­zes­än­de­run­gen nach­voll­zo­gen. In der Prä­am­bel wurde fol­gen­der Satz auf­ge­nom­men: “Eine gut begrün­dete Abwei­chung … kann im Inter­esse einer guten Unter­neh­mens­füh­rung lie­gen”. Neu ist die Emp­feh­lung, dass bei dem Wahl­vor­schlag zum Auf­sichts­rat die Bezie­hun­gen des Kan­di­da­ten zu Aktio­nä­ren, die mehr als 10% hal­ten, offen­ge­legt wer­den sol­len (5.4.1. Abs. 2). Nicht als unab­hän­gig anzu­se­hen ist ein Auf­sichts­rats­mit­glied, das in einer “per­sön­li­chen oder geschäft­li­chen Bezie­hung … zu einem kon­trol­lie­ren­den Aktio­när” steht (5.4.2.). Die Kom­mis­sion wen­det sich in der “Medi­en­prä­sen­ta­tion” gegen eine nega­tive Qua­li­fi­zie­rung von AR-​Mitgliedern, die danach als “abhän­gig” gel­ten. Man wird sehen, ob sich die Medien von die­sem Wunsch lei­ten lassen.

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Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen ein­stim­mig eine Ver­schmel­zung, die sich wegen des maro­den Part­ners als schäd­lich erweist: haf­tet der Bera­ter? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 22410). Das Argu­ment, dass der Bera­ter nicht die Ver­hält­nisse einer ande­ren Gesell­schaft aktiv zu recher­chie­ren brau­che, ließ der III. Senat nicht gel­ten. Die Ent­schei­dung erwei­tert die ver­trag­li­che Bera­ter­haf­tung auf erkenn­bare Män­gel beim Trans­ak­ti­ons­ve­hi­kel.

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Ist der Ein­trag im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter eine “gerichts­kun­dige Tat­sa­che”? Nein, sagt das OLG Naum­burg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 7411), weil “erst durch Recher­chen in aus­wär­ti­gen Regis­tern zu veri­fi­zie­rende Tat­sa­chen” nicht dazu gehö­ren. Die Vor­lage einer beglau­big­ten Urkunde sei also erfor­der­lich (für eine Titel­um­schrei­bung auf eine im Wege der Ver­schmel­zung ent­stan­dene Rechts­nach­fol­ge­rin).

Das Han­dels­re­gis­ter wurde durch das EHUG 2007 als “elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons– und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem” (§ 9 I 2 HGB) abruf­bar gemacht. Es sind nicht mehr “aus­wär­tige” Akten­kel­ler zu sich­ten, son­dern die Online-​Einsicht zeigt den offi­zi­el­len Ein­trag. Für jeder­mann ist erkenn­bar (nicht: jeder kann diese Infor­ma­tion ohne wei­te­res erfah­ren, sach­ge­mäße Mühe­wal­tun­gen gehö­ren zum Infor­ma­ti­ons­zu­gang), dass die Gesell­schaft ver­schmol­zen wurde und wer daher der Rechts­nach­fol­ger ist. Der Mehr­wert eines Papier­aus­zugs bleibt uner­find­lich. Eine selt­same Ent­schei­dung, die bes­ser nicht Schule macht.

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Der “Schutz der Beschäf­tig­ten vor Benach­tei­li­gung” (Abschnitt 2 des AGG) gilt auch für GmbH-​Geschäftsführer “soweit es die Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbs­tä­tig­keit … betrifft” (§ 6 AGG). Die “Erwerbs­tä­tig­keit” grün­det auf dem Abschluss eines Dienst­ver­trags; dafür ist Vor­aus­set­zung die Bestel­lung als Geschäfts­füh­rer. Soll das AGG nur auf den schuld­recht­li­chen Akt (Dienst­ver­trag) oder bereits auf den kor­po­ra­ti­ven Akt (Bestel­lung) Anwen­dung fin­den?

Ich bin der der erst­ge­nann­ten Auf­fas­sung. Benach­tei­li­gungs­schutz kommt nur in Betracht, wenn zwar die Bestel­lung erfolgt ist, aber her­nach der Abschluss eines Anstel­lungs­ver­trags wegen einer der Gründe des § 1 AGG ver­wei­gert wird. Die eigent­li­che Ent­schei­dung, wer die Organ­funk­tion als Geschäfts­füh­rer wahr­nimmt, muss bei den Gesell­schaf­tern blei­ben. Schließ­lich ist es ihr Unter­neh­men, des­sen Wohl und Wehe vor allem von die­sem Amt abhängt.

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Über Erfah­run­gen und Pro­bleme mit der GmbHG-​Reform durch das MoMiG spre­chen an der Juris­ti­schen Fakultät

  • Prof. Dr. Peter Ries (Hoch­schule für Wirt­schaft und Recht, Ber­lin; Rich­ter beim Han­dels­re­gis­ter des Amts­ge­richts Charlottenburg)
  • Notar Dr. Jan Link (Notar­kanz­lei Buch­holz & Link, Moers).

Die Ver­an­stal­tung des Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht fin­det am 10.5.2012 um 18 Uhr im Ober­ge­schoss des Geb. 24.91 an der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf statt. Die Teil­nahme ist offen und kos­ten­frei.
Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung an iur@​uni-​duesseldorf.​de gebeten.

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Die Ein­be­ru­fung der Haupt­ver­samm­lung ist gem. §§ 121 IV 1, 25 S. 1 AktG in den “Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rü­cken”. Nicht etwa in den “elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger”. Die­sen gibt es seit dem 1.4.2012 als Begriff nicht mehr – aber ganz in der Sache: Der Bun­des­an­zei­ger wird vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz nur noch “elek­tro­nisch her­aus­ge­ge­ben” (Art. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ände­rung von Vor­schrif­ten über Ver­kün­dung und Bekannt­ma­chun­gen v. 22.12.2011, BGBl. I 3044). Abge­schafft wurde die Druck­aus­gabe und die im Inter­net ist seit­her das ein­zige Medium: www​.bun​des​an​zei​ger​.de. Als Fol­ge­än­de­rung war u.a. in § 25 S.1 AktG das Wort “elek­tro­ni­schen” zu strei­chen (Art. 2 Abs. 49 Nr. 3). Alles klar?

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Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die “Kleinst­be­triebe” sind, kön­nen künf­tig von der Offen­le­gung ihrer Jah­res­ab­schlüsse im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (s. § 325 HGB) aus­ge­nom­men wer­den. Zur neuen Kate­go­rie der Kleinst­be­triebe gehö­ren Unter­neh­men, die min­des­tens zwei der drei Schwel­len­werte nicht über­schrei­ten: 350.000 Euro Bilanz­summe, 700.000 Euro Jah­res­um­satz, zehn Mit­ar­bei­ter (Art. 1a I RL); in Deutsch­land sol­len das über 1 Mio. sein. Die Ände­rungs–Richt­li­nie 2012/​6/​EU vom 14.3.2012 eröff­net die Option für die mit­glied­staat­li­che Gesetz­ge­bung zur Befrei­ung von der regu­lä­ren Offen­le­gung (gem. Richt­li­nie 78/​660/​EWG). Die Bun­des­re­gie­rung wird davon vor­aus­sicht­lich Gebrauch machen; jeden­falls hat das BMJ die neue Richt­li­nie sehr gelobt und Ber­lin als trei­bende Kraft für die Aus­nah­me­re­ge­lung bezeich­net.

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Auto­händ­ler A weiß, dass Erbe E eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einer pros­pe­rie­ren­den KG geerbt hat. Er ver­kauft E einen teu­ren Sport­wa­gen auf Kre­dit; bei Nicht­zah­lung will sich A an den Gesell­schafts­an­teil hal­ten. Frei­lich ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über den Anteil ange­ord­net – ein Zugriff durch A wäre nicht mög­lich. Gut, wenn das Han­dels­re­gis­ter dar­über Aus­kunft gibt. Doch ist die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über einen Kom­man­dit­an­teil im Han­dels­re­gis­ter über­haupt ein­tra­gungs­fä­hig?

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Kann ein Mit­glied der Geschäfts­füh­rung einer GmbH oder des Vor­stands einer AG in Teil­zeit tätig sein? Grund­sätz­lich soll zwar die ganze Arbeits­kraft der Top-​Führungskraft dem Unter­neh­men gewid­met wer­den. Das gilt für den Regel­fall, wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde. Der ins­be­son­dere im Kon­zern vor­kom­mende Mehrfach-​Geschäftsführer/​-​Vorstand zeigt, dass eine Auf­tei­lung mög­lich ist. Eine Reduk­tion der auf eine Gesell­schaft bezo­ge­nen Arbeits­zeit ist also auch bei Organ­per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Teil­zeit­vor­stand­schaft wäre fami­li­en­freund­lich und würde die gesell­schafts­po­li­tisch gewünschte Beför­de­rung von Frauen in die Lei­tungs­or­gane flan­kie­ren. Frei­lich sind die organ­schaft­li­chen Pflich­ten nicht aus­zu­blen­den. Immer­hin gilt das Prin­zip der Gesamt­ver­ant­wor­tung. Wenn eine drin­gende Beschluss­fas­sung ansteht, kann das arbeits­freie Mit­glied der Geschäfts­lei­tung gehal­ten sein, daran mit­zu­wir­ken. In die­sem Sinne bespre­chen die Kom­men­tare die Pflich­ten­lage beur­laub­ter und dienst­be­frei­ter Organ­per­so­nen. Der Pflicht zum Insol­venz­an­trag wäre jeden­falls nicht mit dem Hin­weis auf Frei­zeit­tage zu ent­kom­men.

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Eine “Kon­sul­ta­tion zum unaus­ge­wo­ge­nen Geschlech­ter­ver­hält­nis in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men in der EU” hat die EU-​Kommission für Jus­tiz gestar­tet. Ich werde die Fra­gen der Kom­mis­sa­rin lei­der nicht beant­wor­ten kön­nen, denn sie set­zen vor­aus, dass der “Abbau des Geschlech­terun­gleich­ge­wichts in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men” eine EU-​Angelegenheit sei — und es nur noch um das “wie” gehe. So wird die ent­schei­dende Frage gar nicht erst gestellt. Sie lau­tet: Ist es die Aufgabe/​Kompetenz des Staa­tes (der EU), die Geschlech­ter­zu­sam­men­set­zung von Gre­mien pri­va­ter Rechts­trä­ger vorzugeben?

Nein.

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