Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

Heute hat das Bun­des­ka­bi­nett als For­mu­lie­rungs­hilfe beschlos­sen, dass § 120 Absatz 4 AktG wie folgt gefasst wer­den soll:

“(4) Die Haupt­ver­samm­lung der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft beschließt jähr­lich über die Bil­li­gung des vom Auf­sichts­rat vor­ge­leg­ten Sys­tems zur Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der. Die Dar­stel­lung des Sys­tems hat auch Anga­ben zu den höchs­tens erreich­ba­ren Ver­gü­tun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach Vor­stands­vor­sitz, des­sen Stell­ver­tre­tung und ein­fa­chem Mit­glied des Vor­stands, zu ent­hal­ten. Der Beschluss berührt nicht die Wirk­sam­keit der Ver­gü­tungs­ver­träge mit dem Vor­stand; er ist nicht nach § 243 anfecht­bar.” 

S. auch Pres­se­mit­tei­lung BMJ.

Die Begrün­dung lau­tet:

2 Kommentare ·

Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes der Bay­ern Mün­chen Akti­en­ge­sell­schaft solle sein Amt “ruhen” las­sen, bis über des­sen Steu­er­an­ge­le­gen­heit ent­schie­den sei. So berich­ten Medien (z.B. hier) über Erwä­gun­gen aus dem Auf­sichts­rat der Gesell­schaft.
Aber ein “Ruhen­las­sen” kennt das Akti­en­ge­setz nicht.

Der Auf­sichts­rat (AR) hat aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den zu bestim­men (§ 107 I 1 AktG). Er kann ihn auch wie­der abbe­ru­fen. Ein mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefass­ter Abbe­ru­fungs­be­schluss ist sofort wirk­sam (ent­spre­chend § 84 III 4 AktG). Die abbe­ru­fene Per­son bleibt AR-​Mitglied, aber eben nicht mehr als Vor­sit­zen­der.

2 Kommentare ·
Mai/13

4

Die Beschal­lungsrüge …

… scheint ihr Ende gefun­den zu haben. Dabei han­delt es sich um eine beson­ders skur­rile Erschei­nung im Kon­text der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage. Seit das Land­ge­richt Mün­chen im Jahr 2009 die Nicht-​Beschallung des Foy­ers als Anfech­tungs­grund für HV-​Beschlüsse ansah, wird immer mal wie­der der feh­lende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG Mün­chen befun­den, dass der laute Hand­trock­ner auf dem Klo die Ein­tra­gung der Beschlüsse der Siemens-​Hauptversammlung (OSRAM-​Abspaltung) nicht hin­dert (Frei­ga­be­be­schluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offen­bar nicht im Ernst für jus­ti­tia­bel hal­ten. Die kla­gen­den Aktio­näre hät­ten sich in der HV schließ­lich nicht zu Wort gemel­det und Fra­gen gestellt (mit­ge­teilt von Wil­sing, Gast­kom­men­tar DB v. 3.5.2013). Diese Erwä­gung des Senats deu­tet auf das zutref­fende Ver­ständ­nis hin, dass der Aktio­när nicht freu­dig ver­meint­li­che Feh­ler regis­trie­ren und für seine Klage notie­ren darf. Viel­mehr ist er gehal­ten, in zumut­ba­rer Weise an der Män­gel­be­sei­ti­gung mit­zu­wir­ken, etwa durch Hin­weise an die Ver­samm­lungs­lei­tung (s. Noack/​Zetzsche, Köl­ner Kom­men­tar, 3. Aufl. 2011, vor §§ 121 ff AktG, Rn. 24). Ist also der Ton im Ver­samm­lungs­raum tat­säch­lich unver­ständ­lich, so muss dies an Ort und Stelle moniert wer­den.

6 Kommentare ·

“Emit­ten­ten­leit­fa­den” klingt nach klei­ner Hand­rei­chung, aber dahin­ter ver­birgt sich weit­aus mehr. Es han­delt sich um das Bre­vier der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht. “Der Leit­fa­den soll prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen für den Umgang mit den Vor­schrif­ten des Wert­pa­pier­han­dels­rechts bie­ten, ohne eine juris­ti­sche Kom­men­tie­rung dar­zu­stel­len. Er bie­tet einen Ein­stieg in die Rechts­ma­te­rie und erläu­tert die Ver­wal­tungs­pra­xis der BaFin.” Ins­be­son­dere auf den letz­ten Halb­satz kommt es an: Die Auf­sicht wird durch die Aus­sa­gen des Leit­fa­dens geprägt. Die Behörde ist der­zeit dabei, die vierte Auf­lage vor­zu­be­rei­ten. In der Sache geht es um Anpas­sun­gen an Ände­run­gen, die das Anle­ger­schutz– und Funk­ti­ons­ver­bes­se­rungs­ge­setz (vor zwei Jah­ren!) mit sich brachte. Infor­ma­tio­nen über bedeu­tende Stimm­rechts­an­teile ist inso­weit ein haupt­säch­lich betrof­fe­nes Kapi­tel. Nach dem Vor­bild der SEC wird der Ent­wurf bis zum 22.5.2013 zur öffent­li­chen Kon­sul­ta­tion gestellt.

Keine Kommentare ·

Die Haupt­ver­samm­lung kann statt über den Internet-​Bundesanzeiger mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ein­be­ru­fen wer­den (§ 121 Abs. 4 S. 2 AktG). Das ist umständ­lich, doch die Sat­zung kann etwas “ande­res” bestim­men – und das tut sie auch, ins­be­son­dere die E-​Mail wird ver­brei­tet als Mit­tel der Infor­ma­tion benannt. Könnte die Klau­sel auch lau­ten, dass eine Facebook-​Nachricht genügt? Wenn auf diese Weise alle Aktio­näre erreicht wer­den kön­nen, sollte dem nichts ent­ge­gen­ste­hen. Vor­aus­set­zung wäre also, dass die Aktio­näre eine ent­spre­chende Facebook-​Gruppe bil­den oder die Seite sub­skri­biert haben. Eine öffent­li­che Ein­la­dung auf der Facebook-​Seite der Gesell­schaft würde nicht genü­gen, denn die Nach­richt soll den Aktio­nä­ren über­bracht wer­den (“push”), die Erwar­tung, dass sie abge­ru­fen werde (“pull”) reicht nicht. Damit ist klar, dass die Facebook-​Alternative nicht für Gesell­schaft mit gro­ßem Aktio­närs­kreis, wohl aber für kleine “per­so­na­lis­ti­sche” AG in Betracht kommt.

Keine Kommentare ·

Die Vor­le­sun­gen zum Gesell­schafts­recht (Noack), zum inter­na­tio­na­len Wirt­schafts­recht und zur Rechts­öko­no­mie (Beurs­kens) an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf sind online in der Media­thek abruf­bar. Auch wei­tere Lehr­ver­an­stal­tun­gen sind ganz oder teil­weise in die­ser Weise zugänglich.

1 Kommentar ·

Am 16. April 2013 um 18.00 Uhr fin­det an der Juris­ti­schen Fakul­tät der Heinrich-​Heine-​Universität Düs­sel­dorf eine Vor­trags– und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung zu “Ban­ken­re­struk­tu­rie­rung und Ban­ken­tes­ta­ment” statt (Raum 01.65 im Geb. 24.91 — Juridicum).

Vor­tra­gen wer­den: Mar­kus P. Neu­haus (Rechts­an­walt, Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter und Direc­tor, Deloitte & Tou­che GmbH) und Dr. Franz-​Josef Schöne (Rechts­an­walt und Part­ner, Hogan Lovells Inter­na­tio­nal LLP).

Die Ver­an­stal­tung (Forum Unter­neh­mens­recht) wird vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht orga­ni­siert. Sie ist kos­ten­frei zugäng­lich. Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung gebeten.

Keine Kommentare ·

Sollte der Vor­stand im Falle eines Über­nah­me­an­ge­bots eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, in der die Aktio­näre über das Über­nah­me­an­ge­bot ledig­lich bera­ten? Wenn es nach dem Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künf­tig stets mit ja zu beant­wor­ten sein. Eine ent­spre­chende Ände­rung der Anre­gung Nr. 3.7 DCGK ist für Som­mer 2013 vor­ge­se­hen. Nun ermög­licht § 16 WpÜG eine Haupt­ver­samm­lung (HV) im Zusam­men­hang mit dem Über­nah­me­an­ge­bot und erleich­tert deren Ein­be­ru­fung durch Abkür­zung von Fris­ten und ande­ren Regu­la­rien. Eine HV wird not­wen­dig sein, wenn “gesell­schafts­recht­li­che Maß­nah­men” (Kodex, a.a.O.) zur Beschluss­fas­sung ste­hen. Aber es ist doch sehr frag­lich, ob eine HV nur zur Unter­hal­tung über das Ange­bot gebo­ten sein kann. Gut, dass wir dar­über gespro­chen haben – das darf doch nicht das HV-​Motto sein. Die Stel­lung­nah­men von Vor­stand und Auf­sichts­rat zu dem Ange­bot erfah­ren Aktio­näre außer­halb der HV durch Bekannt­gabe im Inter­net (§§ 27, 13 Abs. 3 WpÜG). Für eine aber­ma­lige Prä­sen­ta­tion und ggf. münd­li­che Erläu­te­rung wäre die HV ein teuer bezahl­ter Ort. Die Durch­füh­rung der Haupt­ver­samm­lung einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft ist keine Klei­nig­keit, son­dern bin­det erheb­li­che per­so­nelle und finan­zi­elle Res­sour­cen.

Keine Kommentare ·

Die Fest­schrift für den Frei­bur­ger Eme­ri­tus ent­hält 33 Bei­träge unter dem Titel “Ein­heit und Viel­heit im Unter­neh­mens­recht”. Sie umfas­sen das Rechts­ge­biet “in sei­ner gan­zen Breite und Tiefe” (Ver­lags­an­gabe). Neben dem Gesell­schafts– und Han­dels­recht ist das Arbeits-​, Bank– und Ver­si­che­rungs­recht bis hin zum Immaterialgüter-​, Steuer– und Wett­be­werbs­recht ver­tre­ten.

Beson­ders hin­ge­wie­sen sei auf die Stu­die von Peter Jung über den “Ein­zel­un­ter­neh­mer mit beschränk­ter Haf­tung”. Wie so etwas geht? Nach­le­sen. H. P. Wes­ter­mann befasst sich mit dem über­for­der­ten Gesell­schaf­ter, Achim Krä­mer mit dem Anspruch auf Offen­le­gung der Iden­ti­tät von Mit­ge­sell­schaf­tern; Marc-​Philippe Wel­ler mit der: Unter­neh­mens­mo­bi­li­tät im Bin­nen­markt.

1 Kommentar ·

Den Handelsblatt-​Artikel mit der bemer­kens­wer­ten Über­schrift “Spit­zel­sys­tem hilft bei Auf­de­ckung von Regel­ver­stö­ßen” (über die Com­pli­an­ce­or­ga­ni­sa­tion bei Daim­ler: das “Hin­weis­ge­ber­sys­tem”) kom­men­tiert der Schwer­punkt Unter­neh­mens­recht an der Uni­ver­si­tät Leip­zig zutref­fend wie folgt:
“Das hat man davon, wenn man Com­pli­ance ernst nimmt: Man kommt als Betrei­ber eines “Spit­zel­sys­tems” in die Presse. Und ob 10% Tref­fer­quote bei den Hin­wei­sen wirk­lich ein Erfolg sind, kann man auch bezwei­feln. Umge­kehrt bedeu­tet das 90% Belang­lo­sig­kei­ten, Tratsch und Wich­tig­tue­rei, aber sicher auch eine Menge fal­sche Ver­däch­ti­gun­gen und üble Nachrede.”

Keine Kommentare ·

Ältere Beiträge >>

Theme Design by devolux.nh2.me