Aktiengesetzliches Verbot des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat?

Bei VW und Sie­mens ist er jüngst wie­der in die Kri­tik gera­ten: der direkte Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat. Das soll ver­bo­ten wer­den bzw. erst nach fünf Jah­ren erlaubt sein, ver­lau­tet aus Krei­sen (bis­lang) einer der Koali­ti­ons­par­teien. Und pro­du­ziert gefäl­lige Schlag­zei­len: Union will Mana­ger-Durch­marsch in den Auf­sichts­rat stop­pen”. 

Der Cor­po­rate Gover­nance Kodex sagt (Nr. 5.4.2): Dem Auf­sichts­rat sol­len nicht mehr als zwei ehe­ma­lige Mit­glie­der des Vor­stands ange­hö­ren.” und Nr.5.4.4.:” Der Wech­sel des bis­he­ri­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den oder eines Vor­stands­mit­glieds in den Auf­sichts­rats­vor­sitz oder den Vor­sitz eines Auf­sichts­rats­aus­schus­ses soll nicht die Regel sein. Eine ent­spre­chende Absicht soll der Haupt­ver­samm­lung beson­ders begrün­det werden.” 

Warum diese fle­xi­ble und dif­fe­ren­zierte Rege­lungs­emp­feh­lung (s. § 161 AktG) nicht aus­reicht, ist bis­lang nicht über­zeu­gend begrün­det wor­den. Die Ver­bots­be­für­wor­ter ste­hen unter star­kem Aktio­nis­mus-Ver­dacht. Sie soll­ten im Feuil­le­ton (!) der FAZ v. 19.12.2006 das Gespräch mit dem Pro­fes­sor aus Hei­del­berg” über die Nor­men­flut nachlesen. 

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