BGH zur Geschäftsführerhaftung in der Insolvenzkrise

Seit Januar ist die GmbH über­schul­det, doch erst im Mai wird Insol­venz­an­trag gestellt. In der Zwi­schen­zeit sind von dem Bank­konto, das im Minus stand und steht, 30 000 Euro an Gesell­schafts­gläu­bi­ger gezahlt wor­den. Gleich­zei­tig sind 20 000 Euro von Schuld­nern der Gesell­schaft auf das Konto ein­ge­gan­gen. Haf­tet der Geschäfts­füh­rer und ggf. in wel­cher Höhe?

A) Er haf­tet nicht

B) Er haf­tet wegen der gezahl­ten 30 000 Euro

C) Er haf­tet wegen der emp­fan­ge­nen 20 000 Euro

D) Er haf­tet auf die Dif­fe­renz von 10 000 Euro.

Der BGH (II ZR 310/05 v. 26.3.2007) ent­schei­det: es ist Ant­wort C.

Zah­lun­gen mit Kre­dit­mit­teln aus einem debi­to­risch geführ­ten Bank­konto einer insol­venz­rei­fen GmbH oder GmbH & Co. KG fal­len nicht unter die — dem Schutz ihrer Gläu­bi­ger­ge­samt­heit die­nen­den — §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, son­dern gehen allein zum Nach­teil der Bank. 

Der Geschäfts­füh­rer einer insol­venz­rei­fen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss auf­grund sei­ner Mas­seer­hal­tungs­pflicht dafür sor­gen, dass Zah­lun­gen von Gesell­schafts­schuld­nern nicht auf ein debi­to­risch geführ­tes Bank­konto der Gesell­schaft geleis­tet wer­den; andern­falls haf­tet er für die Zah­lun­gen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130a Abs. 3 HGB (Ergän­zung zum Sen.Urt. v. 29. Novem­ber 1999, BGHZ 143, 184).”

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