Der Deutsche Bundestag hat am 7.5.2015 einstimmig (bei Enthaltung einer Fraktion) eine Entschließung angenommen (s. Art. 23 Abs. 3 GG), wonach die Societas Unius Personae eine persona non grata ist.
Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
„1. den vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter abzulehnen, sofern die unter italienischer und lettischer Ratspräsidentschaft erreichten Verbesserungen des Richtlinienvorschlags hinsichtlich der Online-Registrierung und des Eingriffs in das nationale GmbH-Recht nicht mindestens beibehalten und ein Verbot der Sitzaufspaltung nicht erreicht werden können (wesentliche Belange im Sinne des § 8 Abs. 4 EuZBBG),
2. darauf hinzuwirken, dass zeitnah ein neuer Vorschlag vorgelegt und verabschiedet wird, mit dem eine seriöse, europaweit einheitliche Kapitalgesellschaftsrechtsform insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen geschaffen wird, und
3. hierbei eine Umgehung der nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung, des Handelsregister- und des Steuerrechts ausgeschlossen wird. Verwaltungs- und Satzungssitz der Gesellschaft sollten in demselben Mitgliedstaat liegen und bei der Gründung eine hinreichende Identitätsprüfung im Registerverfahren sichergestellt werden. Zudem sollten für Gesellschaften, die in der Regel mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, europäische Mitbestimmungsregeln nach dem Vorbild der entsprechenden Regelungen zur SE gelten. Es darf – anders als bei der SE – zu keinem „Einfrieren” der Mitbestimmung auf dem bei Schaffung der Gesellschaft bestehenden Mitbestimmungsniveau kommen.”
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