Unternehmensrechtliche Notizen

von Prof. Dr. Ulrich Noack

CAT | Aufsichtsrat

Seit der Ergän­zung der Nr. 5.4.1. des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex um einen Absatz zu “Aus– und Fort­bil­dungs­maß­nah­men” für die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wer­den ent­spre­chende Stu­di­en­pro­gramme ange­bo­ten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vor­be­rei­tung. Da ist es nütz­lich, den “Pra­xis­leit­fa­den” zur Kennt­nis zu neh­men, den die Rechts­an­wälte Gehling, Dr. Nol­den und Dr. von den Stei­nen (Broich Bez­zen­ber­ger) dazu ver­fasst haben. Die Auto­ren mer­ken unge­ach­tet grund­sätz­li­cher Zustim­mung kri­tisch an (Rn. 5):

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Der BGH hat am 20.9.2010 ent­schie­den, dass Mit­glie­der eines fakul­ta­ti­ven Auf­sichts­rats einer GmbH nicht für Zah­lun­gen der Geschäfts­füh­rer haf­ten, die nach Insol­venz­reife zu einer Ver­min­de­rung der Insol­venz­masse füh­ren. Dies wird mit dem Wort­laut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG ver­weist), der His­to­rie der Norm und dem Sinn und Zweck begrün­det: “Wenn die Gesell­schaf­ter einer GmbH frei­wil­lig einen Auf­sichts­rat bil­den, wol­len sie damit … nicht von der dua­lis­ti­schen Struk­tur der GmbH abwei­chen, son­dern ledig­lich ein Gre­mium schaf­fen, das für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung als dem maß­geb­li­chen Wil­lens­bil­dungs– und Kon­troll­or­gan der Gesell­schaft Teil­auf­ga­ben der Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rer über­nimmt und sicher­stellt, dass diese die Geschäfte so füh­ren, wie es dem wohl­ver­stan­de­nen Inter­esse der Gesell­schaf­ter ent­spricht. Anders als der obli­ga­to­ri­sche Auf­sichts­rat ist der fakul­ta­tive Auf­sichts­rat des­we­gen nicht im Inter­esse der All­ge­mein­heit in die Pflicht genom­men und hat keine über seine ihm von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben hin­aus­ge­hen­den öffent­li­chen Belange zu wah­ren.” (Rn. 26). Mit den öffent­li­chen Belan­gen sind hier die Inter­es­sen der Gläu­bi­ger gemeint.

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Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 2409) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Auf­sichts­rats über seine Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat ver­langt, dass die­ser schrift­li­che Bericht “vom Auf­sichts­rat durch förm­li­chen Beschluss fest­ge­stellt und des­sen Urschrift zumin­dest durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den unter­schrie­ben wer­den muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Ent­las­tungs­be­schlüsse für Auf­sichts­rat und Vor­stand als auch die Beschlüsse zur Wie­der­wahl des­sel­ben Auf­sichts­rats anfecht­bar. Der Ver­fah­rens­man­gel sei nach dem Maß­stab eines objek­tiv urtei­len­den Aktio­närs rele­vant für die Aus­übung der Mit­glied­schafts– bzw. Mit­wir­kungs­rechte.

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… bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten gem. Art. 5 Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz_​RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst wer­den: “(6) Die Ansprü­che aus die­sen Vor­schrif­ten ver­jäh­ren bei Gesell­schaf­ten, die zum Zeit­punkt der Pflicht­ver­let­zung bör­sen­no­tiert oder Kre­dit­in­sti­tute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kre­dit­we­sen­ge­set­zes sind, in zehn Jah­ren, bei ande­ren Gesell­schaf­ten in fünf Jah­ren.“

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Auf der kom­men­den Haupt­ver­samm­lung von Infi­neon bewer­ben sich gleich zwei Kan­di­da­ten um den Vor­sitz des Auf­sichts­ra­tes” heißt es bei Welt online. – Indes­sen: “Der Auf­sichts­rat hat … aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den … zu wäh­len.” (§ 107 Abs. 1 S. 1 AktG). Diese kleine Schul­meis­te­rei sei gestat­tet ange­sichts von Pres­se­mel­dun­gen und Kom­men­ta­ren, die von einem “Macht­kampf um die Auf­sichts­rats­spitze” bei der bevor­ste­hen­den Haupt­ver­samm­lung der Infi­neon AG han­deln. S. noch etwa SZ, SPON, FTD.

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Bei gro­ßer Koali­tion tun sich die klei­nen Frak­tio­nen schwer, mit ihren rechts­po­li­ti­schen Vor­schlä­gen über­haupt gehört zu wer­den. So dürfte es auch dem jüngs­ten Vor­stoß der FDP-​Fraktion gehen: Pro­fes­sio­na­li­tät und Effi­zi­enz der Auf­sichts­räte deut­scher Unter­neh­men ver­bes­sern.

Vor­ge­schla­gen wird:

  • die Zahl der Auf­sichts­rats­man­date pro Per­son auf maxi­mal 5 zu begrenzen.
  • die Mit­glie­der­zahl des Auf­sichts­rats auf maxi­mal 12 zu begrenzen.
  • die Wahl eines frü­he­ren Vor­stands­vor­sit­zen­den zum Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats eines kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unter­neh­mens soll erst nach einer Frist von 3 Jah­ren erfol­gen können.
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Ach­tung Auf­sichts­rats­vor­sit­zende: Nach­dem jüngst das OLG Düs­sel­dorf eine Außen­haf­tung
gegen­über Aktio­nä­ren (gem. §§ 826, 830 BGB) befür­wor­tet hat, ver­ur­teilt jetzt das OLG Karls­ruhe (v. 4.9.2008) zur Außen­haf­tung gegen­über Anle­gern wegen Bei­hilfe zum Betrug (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB).

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Am Mitt­woch, 17.10.2007, fand in Lis­sa­bon die 6. Euro­päi­sche Cor­po­rate Gover­nance Kon­fe­renz statt. Das domi­nie­rende Thema: der Ent­wurf des deut­schen Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes, obwohl die­ses nicht auf der Tages­ord­nung stand.

Wie kam es zu die­ser erstaun­li­chen Wen­dung? Seit Tagen befasst sich die inter­na­tio­nale Presse über­wie­gend kri­tisch mit dem Ent­wurf, u.a. in groß auf­ge­mach­ten Arti­keln in der Finan­cial Times, die dem Gesetz­ent­wurf das Prä­di­kat „inves­to­ren­feind­lich“ ver­lieh. Dies mün­dete in zahl­rei­chen Ein­zel­dis­kus­sio­nen und Nach­fra­gen wäh­rend der Kon­fe­renz an jeden Teil­neh­mer deut­scher Natio­na­li­tät. Aber schon vor der Tagung schien fest­zu­ste­hen: Deutsch­land erlässt ein Übernahme-​Verhinderungsgesetz.

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Der BGH hat am 11.12.2006 (II ZR 24305) zur Haf­tung von Auf­sichts­rä­ten bei der Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung geur­teilt. Wer unge­si­cherte Investitionen/​Zahlungen in beträcht­li­cher Höhe ins Blaue hin­ein bil­ligt – der haf­tet bei Miss­lin­gen. Die für eine GmbH mit fakul­ta­ti­vem Auf­sichts­rat getrof­fe­nen Aus­sa­gen kön­nen auch auf obli­ga­to­ri­sche Auf­sichts­räte bei GmbH und AG über­tra­gen werden.

(1) Kein Ein­schrei­ten bei Ver­dacht auf Untreue. Eine “haf­tungs­be­grün­dende grobe Pflicht­wid­rig­keit” ist nach Ansicht des Senats, wenn der Auf­sichts­rat nicht ein­schrei­tet bei fol­gen­der Sach­lage: Der zu über­wa­chende Geschäfts­füh­rer über­zog das vor­ge­ge­bene Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men um nahezu das Dop­pelte und der Ver­dacht der kri­mi­nel­len Selbst­be­güns­ti­gung stand dabei im Raum. “Allein wegen die­ser Ver­dachts­lage war der Auf­sichts­rat ver­pflich­tet, bis zu einer umfas­sen­den Klä­rung des Sach­ver­halts die Hin­gabe wei­te­rer Inves­ti­ti­ons­mit­tel — not­falls durch Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers — zu unter­bin­den.”

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Ein Bera­tungs­ver­trag eines Auf­sichts­rats­mit­glied über Tätig­kei­ten, die als Auf­sichts­rat zu erbrin­gen sind, ist (vor­be­halt­lich der Zustim­mung der Haupt­ver­samm­lung, § 113 AktG) nich­tig. Da ist einer auf die Idee ver­fal­len, eine Consulting-​GmbH dazwi­schen zu schal­ten, an der er zu Hälfte betei­ligt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.11.2006 miss­bil­ligt. Die Consulting-​GmbH muss die emp­fan­ge­nen Hono­rare zurück­zah­len (es klagte der Insol­venz­ver­wal­ter …). Bis hier­her ist der Umge­hungs­schutz für die §§ 113, 114 AktG nicht wirk­lich neu. Neu ist hin­ge­gen, dass es dem BGH gar nicht dar­auf ankommt, in wel­cher Höhe das Auf­sichts­rats­mit­glied an dem Ver­trags­part­ner betei­ligt ist. Ent­schei­dend ist, wel­che Summe dem Auf­sichts­rats­mit­glied indi­rekt zufließt. Nur dann, “wenn es sich bei den mit­tel­ba­ren Zuwen­dun­gen um — abs­trakt betrach­tet — ganz gering­fü­gige Leis­tun­gen han­delt oder wenn sie im Ver­gleich zu der fest­ge­setz­ten Auf­sichts­rats­ver­gü­tung einen ver­nach­läs­si­gens­wer­ten Umfang haben, ist der Bera­tungs­ver­trag als wirk­sam anzu­se­hen.” Dies kann Kanz­leien mit einem Bera­tungs­man­dat betref­fen, wenn einer der Anwälte im Auf­sichts­rat sitzt.

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