CAT | Aufsichtsrat
Seit der Ergänzung der Nr. 5.4.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex um einen Absatz zu “Aus– und Fortbildungsmaßnahmen” für die Mitglieder des Aufsichtsrats werden entsprechende Studienprogramme angeboten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vorbereitung. Da ist es nützlich, den “Praxisleitfaden” zur Kenntnis zu nehmen, den die Rechtsanwälte Gehling, Dr. Nolden und Dr. von den Steinen (Broich Bezzenberger) dazu verfasst haben. Die Autoren merken ungeachtet grundsätzlicher Zustimmung kritisch an (Rn. 5):
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BGH zur (Nicht-)Haftung des Aufsichtsrats einer GmbH
von Ulrich Noack (Aufsichtsrat, Insolvenzrecht)
Der BGH hat am 20.9.2010 entschieden, dass Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nicht für Zahlungen der Geschäftsführer haften, die nach Insolvenzreife zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führen. Dies wird mit dem Wortlaut des § 52 GmbHG (der nicht auf § 93 Abs. 3 <Nr. 6> AktG verweist), der Historie der Norm und dem Sinn und Zweck begründet: “Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit … nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen, sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs– und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht. Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren.” (Rn. 26). Mit den öffentlichen Belangen sind hier die Interessen der Gläubiger gemeint.
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Die fehlende Unterschrift des AR-Vorsitzenden und die Wiederwahl des Aufsichtsrats
von Ulrich Noack (Anfechtung, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)
Im Urteil v. 21.6.2010 (II ZR 24⁄09) befasst sich der BGH mit dem Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 171 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Senat verlangt, dass dieser schriftliche Bericht “vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden muss.” Geschehe dies nicht, so seien sowohl die Entlastungsbeschlüsse für Aufsichtsrat und Vorstand als auch die Beschlüsse zur Wiederwahl desselben Aufsichtsrats anfechtbar. Der Verfahrensmangel sei nach dem Maßstab eines objektiv urteilenden Aktionärs relevant für die Ausübung der Mitgliedschafts– bzw. Mitwirkungsrechte.
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10 Jahre Verjährung für Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Haftung)
… börsennotierter Gesellschaften gem. Art. 5 Restrukturierungsgesetz_RefE. Danach soll § 93 Absatz 6 AktG wie folgt gefasst werden: “(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert oder Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“
Keine Kommentare ·“Auf der kommenden Hauptversammlung von Infineon bewerben sich gleich zwei Kandidaten um den Vorsitz des Aufsichtsrates” heißt es bei Welt online. – Indessen: “Der Aufsichtsrat hat … aus seiner Mitte einen Vorsitzenden … zu wählen.” (§ 107 Abs. 1 S. 1 AktG). Diese kleine Schulmeisterei sei gestattet angesichts von Pressemeldungen und Kommentaren, die von einem “Machtkampf um die Aufsichtsratsspitze” bei der bevorstehenden Hauptversammlung der Infineon AG handeln. S. noch etwa SZ, SPON, FTD.
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„Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte verbessern“
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat, Rechtspolitik)
Bei großer Koalition tun sich die kleinen Fraktionen schwer, mit ihren rechtspolitischen Vorschlägen überhaupt gehört zu werden. So dürfte es auch dem jüngsten Vorstoß der FDP-Fraktion gehen: Professionalität und Effizienz der Aufsichtsräte deutscher Unternehmen verbessern.
Vorgeschlagen wird:
- die Zahl der Aufsichtsratsmandate pro Person auf maximal 5 zu begrenzen.
- die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats auf maximal 12 zu begrenzen.
- die Wahl eines früheren Vorstandsvorsitzenden zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats eines kapitalmarktorientierten Unternehmens soll erst nach einer Frist von 3 Jahren erfolgen können.
Achtung Aufsichtsratsvorsitzende: Nachdem jüngst das OLG Düsseldorf eine Außenhaftung
gegenüber Aktionären (gem. §§ 826, 830 BGB) befürwortet hat, verurteilt jetzt das OLG Karlsruhe (v. 4.9.2008) zur Außenhaftung gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug (§ 823 II BGB iVm § 263 StGB).
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6. Europäische Corporate Governance Konferenz – das „Risikobegrenzungsgesetz“ im Kreuzfeuer
von Dirk Zetzsche (Aktiengesellschaft, Allgemeines, Aufsichtsrat, Corporate Governance, Europäisches Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Kapitalmarktrecht, Namensaktie, Rechtspolitik, Übernahmerecht, Unternehmensbeteiligung)
Am Mittwoch, 17.10.2007, fand in Lissabon die 6. Europäische Corporate Governance Konferenz statt. Das dominierende Thema: der Entwurf des deutschen Risikobegrenzungsgesetzes, obwohl dieses nicht auf der Tagesordnung stand.
Wie kam es zu dieser erstaunlichen Wendung? Seit Tagen befasst sich die internationale Presse überwiegend kritisch mit dem Entwurf, u.a. in groß aufgemachten Artikeln in der Financial Times, die dem Gesetzentwurf das Prädikat „investorenfeindlich“ verlieh. Dies mündete in zahlreichen Einzeldiskussionen und Nachfragen während der Konferenz an jeden Teilnehmer deutscher Nationalität. Aber schon vor der Tagung schien festzustehen: Deutschland erlässt ein Übernahme-Verhinderungsgesetz.
Der BGH hat am 11.12.2006 (II ZR 243⁄05) zur Haftung von Aufsichtsräten bei der Überwachung der Geschäftsleitung geurteilt. Wer ungesicherte Investitionen/Zahlungen in beträchtlicher Höhe ins Blaue hinein billigt – der haftet bei Misslingen. Die für eine GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat getroffenen Aussagen können auch auf obligatorische Aufsichtsräte bei GmbH und AG übertragen werden.
(1) Kein Einschreiten bei Verdacht auf Untreue. Eine “haftungsbegründende grobe Pflichtwidrigkeit” ist nach Ansicht des Senats, wenn der Aufsichtsrat nicht einschreitet bei folgender Sachlage: Der zu überwachende Geschäftsführer überzog das vorgegebene Investitionsvolumen um nahezu das Doppelte und der Verdacht der kriminellen Selbstbegünstigung stand dabei im Raum. “Allein wegen dieser Verdachtslage war der Aufsichtsrat verpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe weiterer Investitionsmittel — notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers — zu unterbinden.”
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BGH: Beratungsvertrag mit der Gesellschaft eines Aufsichtsratsmitglieds ist nichtig
von Ulrich Noack (Aktiengesellschaft, Aufsichtsrat)
Ein Beratungsvertrag eines Aufsichtsratsmitglied über Tätigkeiten, die als Aufsichtsrat zu erbringen sind, ist (vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, § 113 AktG) nichtig. Da ist einer auf die Idee verfallen, eine Consulting-GmbH dazwischen zu schalten, an der er zu Hälfte beteiligt ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.11.2006 missbilligt. Die Consulting-GmbH muss die empfangenen Honorare zurückzahlen (es klagte der Insolvenzverwalter …). Bis hierher ist der Umgehungsschutz für die §§ 113, 114 AktG nicht wirklich neu. Neu ist hingegen, dass es dem BGH gar nicht darauf ankommt, in welcher Höhe das Aufsichtsratsmitglied an dem Vertragspartner beteiligt ist. Entscheidend ist, welche Summe dem Aufsichtsratsmitglied indirekt zufließt. Nur dann, “wenn es sich bei den mittelbaren Zuwendungen um — abstrakt betrachtet — ganz geringfügige Leistungen handelt oder wenn sie im Vergleich zu der festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben, ist der Beratungsvertrag als wirksam anzusehen.” Dies kann Kanzleien mit einem Beratungsmandat betreffen, wenn einer der Anwälte im Aufsichtsrat sitzt.
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