Ein Entwurf für eine Regelung des Delisting sieht eine Regelung im Börsengesetz vor. Danach ist ein Widerruf nur zulässig, wenn ein Erwerbsangebot entsprechend § 31 WpÜG gemacht wird (oder ein halbes Jahr zuvor ein solches unterbreitet wurde). Ein Beschluss der Hauptversammlung ist ” vor dem Hintergrund der nunmehr vorgesehenen umfassenden kapitalmarktrechtlichen Schutzbestimmungen nicht geboten” (Begründung).
Die Gesetzesinitiative geht von den Koalitionsparteien aus. Der Vorschlag soll am 7.9.2015 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erörtert werden. Offenbar ist jetzt geplant, die Änderung des Börsengesetzes in die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie einzubauen.
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