Geschäftsführer kalkuliert Auftrag falsch

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH kal­ku­liert einen Auf­trag falsch (16 Mio. statt 32 Mio.). Haf­tung gem. § 43 II GmbHG? Siehe dazu BGH Beschluss v. 18.2.2008, II ZR 62/07. Der Geschäfts­füh­rer muss (ent­spre­chend § 93 II 2 AktG) dar­le­gen und bewei­sen, dass der Preis nicht für ihn erkenn­bar zu nied­rig kal­ku­liert wor­den ist, also keine Pflicht­ver­let­zung vor­liegt. Dage­gen muss nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen die Gesell­schaft dar­le­gen und bewei­sen, dass ihr ein Scha­den ent­stan­den ist. Das sind die feh­len­den 16 Mio. (posi­ti­ves Inter­esse) nur auf den ers­ten Blick. Denn der Ver­trag wäre zum dop­pel­ten Preis wohl nicht geschlos­sen wor­den. Dann bleibt das nega­tive Inter­esse. Die GmbH kann ver­lan­gen, so gestellt zu wer­den, wie sie ohne den Ver­trag gestan­den hätte. Aber dage­gen ist der Ein­wand beacht­lich, dass ohne den unwirt­schaft­li­chen Ver­trag gleich hohe Ver­luste durch lau­fende Betriebs­kos­ten ange­sichts einer andau­ern­den Auf­trags­flaute ent­stan­den wären. 

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