Rechtsformverfehlung des FC Bayern München e.V. — erlischt der Stern des Südens?

Vor zwei Tagen berich­tete zuerst Zeit-Online (und zahl­rei­che wei­tere Medien, kna­ckig wie immer BILD: Rechts-Pro­fes­sor will den FC Bay­ern löschen“) über ein Schrei­ben mei­nes Kol­le­gen Lars Leu­sch­ner an das Amts­ge­richt Mün­chen. (Ori­gi­nal­text s.u.). Es regt an, den FC Bay­ern Mün­chen e.V. von Amts wegen im Ver­eins­re­gis­ter zu löschen. Das ist gewiss ein Auf­re­ger, aber worum geht es wirk­lich? Es sind zwei grund­sätz­li­che The­men. Ers­tens: sind Ver­eins­kon­zerne zuläs­sig? Zwei­tens: wieso wird Glei­ches ungleich behandelt?

Leu­sch­ner ist der Auf­fas­sung, es sei zuläs­sig, dass der Ver­ein eine Kapi­tal­ge­sell­schaft beherrscht. Darin liege keine Rechts­form­ver­feh­lung. Die Struk­tur des FC Bay­ern Mün­chen e.V, der eine Mehr­heits­be­tei­li­gung von 75,01% an der FC Bay­ern Mün­chen AG hält, ist sei­ner Mei­nung nach in Ord­nung. Das Urteil des BGH von 1982 (ADAC) ver­tei­digt er gegen die wohl herr­schende Mei­nung im Schrift­tum. S. Das Kon­zern­recht des Ver­eins, 2011, S. 126 ff. Sol­che Ver­eins­kon­zerne bräch­ten zwar unter dem Gesichts­punkt der Cor­po­rate Gover­nance einige Zusatz­pro­bleme mit sich (Stich­wort: Funk­tio­närs­herr­schaft), ermög­lich­ten aber dafür, dass wirt­schaft­li­che Betä­ti­gun­gen ohne den Druck der Gewinn­ma­xi­mie­rung mög­lich sind und statt­des­sen durch andere Ziele domi­niert wer­den kön­nen (u.a. sport­li­cher Erfolg).

Das Amts­ge­richt (Regis­ter­ge­richt) Mün­chen hat im ADAC-Fall der Gegen­wart nach den Infor­ma­tio­nen Leu­sch­ners eine andere Hal­tung ein­ge­nom­men. Danach soll eine Zurech­nung der exter­nen wirt­schaft­li­chen Betei­li­gun­gen erfol­gen, wenn der Ver­ein einen herr­schen­den Ein­fluss auf die Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­übt. Das hat den in Mün­chen regis­trier­ten ADAC jüngst ver­an­lasst, seine Gesamt­or­ga­ni­sa­tion zu ändern. Doch warum soll das nur für den ADAC e.V. gel­ten und eben nicht auch für den FC Bay­ern Mün­chen e.V.? Diese Ungleich­be­hand­lung steht auf dem Prüf­stand. Was sagen das Regis­ter­ge­richt und ggf. die nächs­ten Instan­zen? — Update: Das Regis­ter­ge­richt sagt: nein.

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An das Amts­ge­richt Mün­chen — Registergericht 

Anre­gung zur Löschung des FC Bay­ern Mün­chen e.V. gemäß §§ 395 Abs. 1, 24 Abs. 1 FamFG 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hier­mit rege ich an, den im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Mün­chen unter VR 2463 geführ­ten FC Bay­ern Mün­chen e.V. wegen Rechts­form­ver­feh­lung zu löschen (§§ 395 Abs. 1, 24 Abs. 1 FamFG). 

Begrün­dung: 

  1. Nicht­wirt­schaft­lich­keit als Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zung Aus den §§ 21, 22 BGB folgt, dass nur nicht­wirt­schaft­li­che Ver­eine die Rechts­fä­hig­keit durch Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter erlan­gen dür­fen. Das impli­ziert, dass die Nicht­wirt­schaft­lich­keit über den Ein­tra­gungs­zeit­punkt hin­aus­rei­chen muss. Mutiert der ein­ge­tra­gene Ver­ein durch über­mä­ßige wirt­schaft­li­che Betä­ti­gun­gen zu einem Wirt­schafts­ver­ein, erfüllt dies den Tat­be­stand der Rechts­form­ver­feh­lung. Das zustän­dige Regis­ter­ge­richt hat dann gemäß § 395 Abs. 1 FamFG über die Löschung des Ver­eins aus dem Ver­eins­re­gis­ter zu entscheiden. 
  2. Zurech­nung der wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen der FC Bay­ern Mün­chen AG Die zuletzt genann­ten Vor­aus­set­zun­gen könn­ten im Fall des FC Bay­ern Mün­chen e.V. auf­grund des­sen Mehr­heits­be­tei­li­gung in Höhe von 75,01 % an der FC Bay­ern Mün­chen AG erfüllt sein. Die FC Bay­ern Mün­chen AG betä­tigt sich in erheb­li­chem Umfang wirt­schaft­lich. Im Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung von Tickets für Sport­ver­an­stal­tun­gen, Mer­chan­di­sin­gpro­duk­ten, Über­tra­gungs­rech­ten etc. bie­tet sie in viel­fäl­ti­ger Weise Leis­tun­gen an einem äuße­ren Markt an. Ihr auf diese Weise erziel­ter Jah­res­um­satz betrug zuletzt 485,6 Mio. € (Geschäfts­jahr 2014/15).

Zwar ist im Zusam­men­hang mit der Ver­eins­klas­sen­ab­gren­zung umstrit­ten, ob einem Ver­ein die wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen von Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zuzu­rech­nen sind. Der BGH ver­neinte in einer den ADAC e.V. betref­fen­den Ent­schei­dung von 1982 eine ent­spre­chende Zurech­nung unter Hin­weis auf die recht­li­che Selb­stän­dig­keit des Ver­eins einer­seits und der Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft ande­rer­seits (Az.: I ZR 88/80). Das Amts­ge­richt Mün­chen hat indes im Zusam­men­hang mit der 2014 ein­ge­lei­te­ten (erneu­ten) Über­prü­fung des Ver­eins­sta­tus des ADAC e.V. wie­der­holt geäu­ßert, eine vom BGH abwei­chende Rechts­auf­fas­sung zu ver­tre­ten. (…) Das Gericht (hat sich) der in der Lite­ra­tur ver­tre­te­nen Gegen­auf­fas­sung ange­schlos­sen, wonach eine Zurech­nung der exter­nen wirt­schaft­li­chen Betei­li­gun­gen zumin­dest dann zu erfol­gen hat, wenn der Ver­ein einen herr­schen­den Ein­fluss auf die Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­übt (statt vie­ler K. Schmidt in: AcP 182 (1982) S. 1, 22 ff.). Diese Vor­aus­set­zung liegt im Ver­hält­nis des FC Bay­ern Mün­chen e.V. zur FC Bay­ern Mün­chen AG auf­grund der Mehr­heits­be­tei­li­gung vor (§ 17 Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG). 

  1. Über­schrei­ten des Neben­zweck­pri­vi­legs Bejaht man die Zurech­nung aus den genann­ten Grün­den, könnte der Qua­li­fi­ka­tion des FC Bay­ern Mün­chen e.V. als Wirt­schafts­ver­ein allen­falls ent­ge­gen­ste­hen, dass die wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung der FC Bay­ern Mün­chen AG vom so genann­ten Neben­zweck­pri­vi­leg (genauer: Neben­tä­tig­keits­pri­vi­leg) umfasst ist. Das würde vor­aus­set­zen, dass die wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung dem nicht­wirt­schaft­li­chen Haupt­zweck (genauer: der nicht­wirt­schaft­li­chen bzw. ideel­len Betä­ti­gung) des FC Bay­ern Mün­chen e.V. unter­ge­ord­net ist. 

Die Reich­weite des Neben­zweck­pri­vi­legs ist einer Ver­all­ge­mei­ne­rung nur beschränkt zugäng­lich. Seine Bestim­mung bedarf in jedem Ein­zel­fall einer wer­ten­den Betrach­tung. Das Amts­ge­richt Mün­chen hat sich indes auch inso­weit durch seine Äuße­run­gen im Zusam­men­hang mit dem ADAC e.V. deut­lich posi­tio­niert. (…) Diese Ein­schät­zung hat maß­geb­lich dazu geführt, dass die Haupt­ver­samm­lung des ADAC e.V. am 6. Mai 2016 in Lübeck eine Struk­tur­re­form beschlos­sen hat, deren Kos­ten mit ca. 40 Mio. € ver­an­schlagt wer­den (Zeit-Online vom 9. Mai 2016). 

Unter Zugrun­de­le­gung die­ses Stand­punk­tes kann die wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung der FC Bay­ern Mün­chen AG erst Recht nicht vom Neben­zweck­pri­vi­leg umfasst sein. Denn betrach­tet man die inso­weit maß­geb­li­che Rela­tion zwi­schen den wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gun­gen in den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und der (an die­ser Stelle als aus­schließ­lich ideell zu unter­stel­len­den) Betä­ti­gung der Mut­ter­ver­eine, wird deut­lich, dass der FC Bay­ern Mün­chen AG im Ver­hält­nis zum FC Bay­ern Mün­chen e.V. eine erheb­lich grö­ßere Bedeu­tung zukommt als der BuW GmbH im Ver­hält­nis zum ADAC e.V. Der Umsatz der FC Bay­ern Mün­chen AG (485,6 Mio. € in 2014/15) bleibt zwar hin­ter denen in der BuW gebün­del­ten Umsät­zen (1.108.061 Mio. € in 2015) zurück. Das wird aber um ein Viel­fa­ches dadurch kom­pen­siert, dass der FC Bay­ern Mün­chen e.V. im Ver­gleich zum ADAC e.V. signi­fi­kant klei­ner ist. Wäh­rend der ADAC e.V. über mehr als 19 Mio. Mit­glie­der (Stand: Ende 2015) und ein Bei­trags­auf­kom­men von 743 Mio. € (2015) ver­fügt, hat der FC Bay­ern Mün­chen ledig­lich ca. 270.000 Mit­glie­der und Ein­nah­men aus dem ideel­len Bereich in Höhe von 11,5 Mio. € (2014÷15; Mel­dung auf www​.fcbay​ern​.de vom 27. Novem­ber 2015). 

  1. Grund­sätz­li­che Bedeu­tung Die ver­eins­recht­li­che Behand­lung exter­ner wirt­schaft­li­cher Betä­ti­gun­gen von Ver­ei­nen in Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ist von grund­le­gen­der Bedeu­tung. Im Ver­trauen auf das BGH-Urteil von 1982 haben sich nicht nur im Sport, son­dern auch in vie­len ande­ren Berei­chen (u.a. Wohl­fahrts­pflege, tech­ni­sche Über­wa­chungs­ver­eine) Struk­tu­ren nach dem Vor­bild des ADAC gebil­det. Die abwei­chende Posi­tio­nie­rung des AG Mün­chen wird daher von vie­len Betei­lig­ten mit Sorge zur Kennt­nis genom­men und ist geeig­net, erheb­li­che Rechts­un­si­cher­heit zu erzeu­gen. Würde sie sich durch­set­zen, droh­ten vie­len gut funk­tio­nie­ren­den Ver­eins­kon­zern­struk­tu­ren erheb­li­che Ver­än­de­run­gen bis hin zur Zerschlagung. 

Han­delt das Gericht kon­se­quent, muss es gegen den FC Bay­ern Mün­chen e.V. ein Amts­lö­schungs­ver­fah­ren ein­lei­ten. Ein sol­ches Ver­fah­ren und die in der Folge zu erwar­ten­den Rechts­mit­tel böten die Chance, dass die Behand­lung exter­ner wirt­schaft­li­cher Betä­ti­gun­gen von Ver­ei­nen Gegen­stand einer grund­le­gen­den Ent­schei­dung des OLG Mün­chen oder gar des BGH würde. 

Soll­ten Sie sich gleich­wohl gegen die Ein­lei­tung eines Löschungs­ver­fah­rens ent­schei­den, möchte ich Sie bit­ten, mich hier­über gemäß § 24 Abs. 2 FamFG unter Angabe der maß­geb­li­chen Gründe zu unterrichten. 

Für Rück­fra­gen stehe ich jeder­zeit gerne zur Ver­fü­gung und verbleibe 

mit freund­li­chen Grü­ßen Prof. Dr. Lars Leuschner

3 Kommentare

  1. Hier pral­len Rechts­dog­ma­tik und wirt­schaft­li­che Rea­li­tä­ten wie­der mal hart auf­ein­an­der; es wird für jeden Inter­es­sier­ten span­nend sein, den wei­te­ren Umgang mit die­sem hei­ßen Eisen” zu verfolgen. 

    Man darf auch nicht ver­ges­sen, es geht um Fuss­ball und da ver­ste­hen nicht wenige so über­haupt kei­nen Spass.

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