Vor zwei Tagen berichtete zuerst Zeit-Online (und zahlreiche weitere Medien, knackig wie immer BILD: „Rechts-Professor will den FC Bayern löschen“) über ein Schreiben meines Kollegen Lars Leuschner an das Amtsgericht München. (Originaltext s.u.). Es regt an, den FC Bayern München e.V. von Amts wegen im Vereinsregister zu löschen. Das ist gewiss ein Aufreger, aber worum geht es wirklich? Es sind zwei grundsätzliche Themen. Erstens: sind Vereinskonzerne zulässig? Zweitens: wieso wird Gleiches ungleich behandelt?
Leuschner ist der Auffassung, es sei zulässig, dass der Verein eine Kapitalgesellschaft beherrscht. Darin liege keine Rechtsformverfehlung. Die Struktur des FC Bayern München e.V, der eine Mehrheitsbeteiligung von 75,01% an der FC Bayern München AG hält, ist seiner Meinung nach in Ordnung. Das Urteil des BGH von 1982 (ADAC) verteidigt er gegen die wohl herrschende Meinung im Schrifttum. S. Das Konzernrecht des Vereins, 2011, S. 126 ff. Solche Vereinskonzerne brächten zwar unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance einige Zusatzprobleme mit sich (Stichwort: Funktionärsherrschaft), ermöglichten aber dafür, dass wirtschaftliche Betätigungen ohne den Druck der Gewinnmaximierung möglich sind und stattdessen durch andere Ziele dominiert werden können (u.a. sportlicher Erfolg).
Das Amtsgericht (Registergericht) München hat im ADAC-Fall der Gegenwart nach den Informationen Leuschners eine andere Haltung eingenommen. Danach soll eine Zurechnung der externen wirtschaftlichen Beteiligungen erfolgen, wenn der Verein einen herrschenden Einfluss auf die Tochterkapitalgesellschaft ausübt. Das hat den in München registrierten ADAC jüngst veranlasst, seine Gesamtorganisation zu ändern. Doch warum soll das nur für den ADAC e.V. gelten und eben nicht auch für den FC Bayern München e.V.? Diese Ungleichbehandlung steht auf dem Prüfstand. Was sagen das Registergericht und ggf. die nächsten Instanzen? — Update: Das Registergericht sagt: nein.
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An das Amtsgericht München — Registergericht
Anregung zur Löschung des FC Bayern München e.V. gemäß §§ 395 Abs. 1, 24 Abs. 1 FamFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit rege ich an, den im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 2463 geführten FC Bayern München e.V. wegen Rechtsformverfehlung zu löschen (§§ 395 Abs. 1, 24 Abs. 1 FamFG).
Begründung:
- Nichtwirtschaftlichkeit als Eintragungsvoraussetzung Aus den §§ 21, 22 BGB folgt, dass nur nichtwirtschaftliche Vereine die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister erlangen dürfen. Das impliziert, dass die Nichtwirtschaftlichkeit über den Eintragungszeitpunkt hinausreichen muss. Mutiert der eingetragene Verein durch übermäßige wirtschaftliche Betätigungen zu einem Wirtschaftsverein, erfüllt dies den Tatbestand der Rechtsformverfehlung. Das zuständige Registergericht hat dann gemäß § 395 Abs. 1 FamFG über die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister zu entscheiden.
- Zurechnung der wirtschaftlichen Betätigungen der FC Bayern München AG Die zuletzt genannten Voraussetzungen könnten im Fall des FC Bayern München e.V. aufgrund dessen Mehrheitsbeteiligung in Höhe von 75,01 % an der FC Bayern München AG erfüllt sein. Die FC Bayern München AG betätigt sich in erheblichem Umfang wirtschaftlich. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Tickets für Sportveranstaltungen, Merchandisingprodukten, Übertragungsrechten etc. bietet sie in vielfältiger Weise Leistungen an einem äußeren Markt an. Ihr auf diese Weise erzielter Jahresumsatz betrug zuletzt 485,6 Mio. € (Geschäftsjahr 2014/15).
Zwar ist im Zusammenhang mit der Vereinsklassenabgrenzung umstritten, ob einem Verein die wirtschaftlichen Betätigungen von Tochterkapitalgesellschaften zuzurechnen sind. Der BGH verneinte in einer den ADAC e.V. betreffenden Entscheidung von 1982 eine entsprechende Zurechnung unter Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit des Vereins einerseits und der Tochterkapitalgesellschaft andererseits (Az.: I ZR 88/80). Das Amtsgericht München hat indes im Zusammenhang mit der 2014 eingeleiteten (erneuten) Überprüfung des Vereinsstatus des ADAC e.V. wiederholt geäußert, eine vom BGH abweichende Rechtsauffassung zu vertreten. (…) Das Gericht (hat sich) der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung angeschlossen, wonach eine Zurechnung der externen wirtschaftlichen Beteiligungen zumindest dann zu erfolgen hat, wenn der Verein einen herrschenden Einfluss auf die Tochterkapitalgesellschaft ausübt (statt vieler K. Schmidt in: AcP 182 (1982) S. 1, 22 ff.). Diese Voraussetzung liegt im Verhältnis des FC Bayern München e.V. zur FC Bayern München AG aufgrund der Mehrheitsbeteiligung vor (§ 17 Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).
- Überschreiten des Nebenzweckprivilegs Bejaht man die Zurechnung aus den genannten Gründen, könnte der Qualifikation des FC Bayern München e.V. als Wirtschaftsverein allenfalls entgegenstehen, dass die wirtschaftliche Betätigung der FC Bayern München AG vom so genannten Nebenzweckprivileg (genauer: Nebentätigkeitsprivileg) umfasst ist. Das würde voraussetzen, dass die wirtschaftliche Betätigung dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck (genauer: der nichtwirtschaftlichen bzw. ideellen Betätigung) des FC Bayern München e.V. untergeordnet ist.
Die Reichweite des Nebenzweckprivilegs ist einer Verallgemeinerung nur beschränkt zugänglich. Seine Bestimmung bedarf in jedem Einzelfall einer wertenden Betrachtung. Das Amtsgericht München hat sich indes auch insoweit durch seine Äußerungen im Zusammenhang mit dem ADAC e.V. deutlich positioniert. (…) Diese Einschätzung hat maßgeblich dazu geführt, dass die Hauptversammlung des ADAC e.V. am 6. Mai 2016 in Lübeck eine Strukturreform beschlossen hat, deren Kosten mit ca. 40 Mio. € veranschlagt werden (Zeit-Online vom 9. Mai 2016).
Unter Zugrundelegung dieses Standpunktes kann die wirtschaftliche Betätigung der FC Bayern München AG erst Recht nicht vom Nebenzweckprivileg umfasst sein. Denn betrachtet man die insoweit maßgebliche Relation zwischen den wirtschaftlichen Betätigungen in den Tochtergesellschaften und der (an dieser Stelle als ausschließlich ideell zu unterstellenden) Betätigung der Muttervereine, wird deutlich, dass der FC Bayern München AG im Verhältnis zum FC Bayern München e.V. eine erheblich größere Bedeutung zukommt als der BuW GmbH im Verhältnis zum ADAC e.V. Der Umsatz der FC Bayern München AG (485,6 Mio. € in 2014/15) bleibt zwar hinter denen in der BuW gebündelten Umsätzen (1.108.061 Mio. € in 2015) zurück. Das wird aber um ein Vielfaches dadurch kompensiert, dass der FC Bayern München e.V. im Vergleich zum ADAC e.V. signifikant kleiner ist. Während der ADAC e.V. über mehr als 19 Mio. Mitglieder (Stand: Ende 2015) und ein Beitragsaufkommen von 743 Mio. € (2015) verfügt, hat der FC Bayern München lediglich ca. 270.000 Mitglieder und Einnahmen aus dem ideellen Bereich in Höhe von 11,5 Mio. € (2014÷15; Meldung auf www.fcbayern.de vom 27. November 2015).
- Grundsätzliche Bedeutung Die vereinsrechtliche Behandlung externer wirtschaftlicher Betätigungen von Vereinen in Tochterkapitalgesellschaften ist von grundlegender Bedeutung. Im Vertrauen auf das BGH-Urteil von 1982 haben sich nicht nur im Sport, sondern auch in vielen anderen Bereichen (u.a. Wohlfahrtspflege, technische Überwachungsvereine) Strukturen nach dem Vorbild des ADAC gebildet. Die abweichende Positionierung des AG München wird daher von vielen Beteiligten mit Sorge zur Kenntnis genommen und ist geeignet, erhebliche Rechtsunsicherheit zu erzeugen. Würde sie sich durchsetzen, drohten vielen gut funktionierenden Vereinskonzernstrukturen erhebliche Veränderungen bis hin zur Zerschlagung.
Handelt das Gericht konsequent, muss es gegen den FC Bayern München e.V. ein Amtslöschungsverfahren einleiten. Ein solches Verfahren und die in der Folge zu erwartenden Rechtsmittel böten die Chance, dass die Behandlung externer wirtschaftlicher Betätigungen von Vereinen Gegenstand einer grundlegenden Entscheidung des OLG München oder gar des BGH würde.
Sollten Sie sich gleichwohl gegen die Einleitung eines Löschungsverfahrens entscheiden, möchte ich Sie bitten, mich hierüber gemäß § 24 Abs. 2 FamFG unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
Für Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Lars Leuschner
Hier prallen Rechtsdogmatik und wirtschaftliche Realitäten wieder mal hart aufeinander; es wird für jeden Interessierten spannend sein, den weiteren Umgang mit diesem „heißen Eisen” zu verfolgen.
Man darf auch nicht vergessen, es geht um Fussball und da verstehen nicht wenige so überhaupt keinen Spass.