§ 124a AktG ist erstmals in dieser HV-Saison bei börsennotierten Gesellschaften anzuwenden. Die „Internetseite der Gesellschaft” soll die der „Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen” präsentieren. Doch schon das Auffinden dieser Internetseite ist zuweilen nicht einfach, da etliche Gesellschaften verschiedene Adressen verwenden (eine für die Produkte, eine andere für das Unternehmen). Und eine weitere Hürde sind die Untergliederungen der Internetseite. Man ahnt noch, dass sich das Gesuchte bei „Investor Relation” verbergen könnte – aber selbsterklärend ist das nicht. Und dann? Wie beim U‑Bahn-Bau tief verborgen ist die gute alte Hauptversammlung unter „Events”, neben den „Roadshows”. Das hat sie nicht verdient.
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