§ 124a AktG – Internetseite der Gesellschaft

§ 124a AktG ist erst­mals in die­ser HV-Sai­son bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten anzu­wen­den. Die Inter­net­seite der Gesell­schaft” soll die der Ver­samm­lung zugäng­lich zu machen­den Unter­la­gen” prä­sen­tie­ren. Doch schon das Auf­fin­den die­ser Inter­net­seite ist zuwei­len nicht ein­fach, da etli­che Gesell­schaf­ten ver­schie­dene Adres­sen ver­wen­den (eine für die Pro­dukte, eine andere für das Unter­neh­men). Und eine wei­tere Hürde sind die Unter­glie­de­run­gen der Inter­net­seite. Man ahnt noch, dass sich das Gesuchte bei Inves­tor Rela­tion” ver­ber­gen könnte – aber selbst­er­klä­rend ist das nicht. Und dann? Wie beim U‑Bahn-Bau tief ver­bor­gen ist die gute alte Haupt­ver­samm­lung unter Events, neben den Road­shows”. Das hat sie nicht verdient.

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