Aktionär muss ins Internet sehen“

In der heu­ti­gen FAZ berich­tet Thiel­mann über ein – soweit ersicht­lich noch unver­öf­fent­lich­tes – Urteil des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (39 O 33/07):

Aktio­när muss ins Inter­net sehen — Seit dem EHUG ist die Aus­le­gung von Pflicht­un­ter­la­gen ent­behr­lich, wenn die Gesell­schaft diese über ihre Inter­net­seite zugäng­lich macht 175 Akti­en­ge­setz). Nach dem Urteil des Land­ge­richts hat das Unter­neh­men keine Aus­le­gungs­pflich­ten mehr, wenn es für eine Online-Ver­füg­bar­keit der Doku­mente optiert. Der Anfech­tungs­klä­ger könne sich dann auch nicht dar­auf zurück­zie­hen, die Inter­net­seite nicht ein­ge­se­hen zu haben oder sie nicht zu ken­nen. Ein Bestrei­ten der Online-Zugäng­lich­keit sei rechts­miss­bräuch­lich und unbeachtlich”.

Ein Kommentar

  1. Es dürfte inter­es­sant sein, zu sehen, wie die Gerichte in fol­gen­dem Fall urtei­len werden:
    Unter­neh­men, wel­ches einen Squeeze Out anstrebt ver­öf­fent­lich zwar die übli­chen Unter­la­gen im Inter­net (Ein­la­dung zur HV, Jah­res­ab­schlüsse mit Lage­be­richt etc.) nicht aber das Bewer­tungs­gut­ach­ten und das Prüf­gut­ach­ten. Diese wer­den dem Aktio­när nur gegen Nach­weis der Aktio­närs­ei­gen­schaft per Post zur Ver­fü­gung gestellt.

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