Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Jobst Hubertus Bauer rückt in der FTD die Dinge zurecht.
„Hohe Abfindungen für geschasste Manager gelten vielen als Gipfel der Unmoral. Die Kritiker haben offensichtlich nicht die nötige Sachkunde — dafür aber ein fragwürdiges Rechtsverständnis. …
Nach Paragraf 84 Aktiengesetz (AktG) bestellt der Aufsichtsrat Vorstände für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ende der Amtszeit. Die zugrunde liegenden Dienstverträge dürfen ebenfalls nur für maximal je fünf Jahre geschlossen werden. Manche Gesellschaften sind dazu übergegangen, bei Erstbestellungen Vorsicht walten zu lassen und Vorstände zunächst nur für drei Jahre zu berufen. Werden die Bestellung und der Dienstvertrag nicht verlängert, hat das Vorstandsmitglied keine rechtliche Handhabe, sich zu wehren. Es genießt — anders als Arbeitnehmer — keinen Kündigungsschutz. …
Ein vorzeitig abberufener Vorstand (lässt) sich nicht mit einer „billigen” Abfindung abspeisen. Für eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung sind naheliegenderweise die Restlaufzeit des Vertrags und die Höhe der frei werdenden Bezüge von Bedeutung. Auf die Bezüge für diese Zeit hat das Vorstandsmitglied Anspruch, wenn das Dienstverhältnis nicht fristlos gekündigt worden ist oder es sich um eine unwirksame fristlose Kündigung handelt. …
Rechtlich problematisch sind Abfindungen, die erst aus Anlass der Beendigung zugesagt werden, wenn sie über die normale Vertragserfüllung hinausgehen. …
Abwegig ist auch die Idee, Abfindungen steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben anzuerkennen, sofern sie eine bestimmte Summe übersteigen. Eine solche Regelung wäre bereits deswegen widersinnig, weil die Bezüge des Vorstandsmitglieds bei Weiterlaufen des Dienstvertrags nach Abberufung Betriebsausgaben dargestellt hätten. Zudem würde die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben zu einer doppelten Steuerpflicht führen, da der Manager die Abfindung in jedem Fall versteuern muss.”
Schreiben Sie einen Kommentar