Beck-Online berichtet, dass eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für gesellschaftsrechtliche Verfahren unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft geschaffen werden soll. Gemeint sind dabei insbesondere Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüssen. Durch das „Überspringen” der gegenwärtig noch erforderlichen erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Landgericht sollen schnellere Entscheidungen erreicht werden.
Dabei wird stillschweigend unterstellt, dass in den meisten Fällen in derartigen Verfahren ohnehin letztlich höhere Instanzen angerufen werden. Ob eine solche Verschiebung aller derartiger Klagen zu den ohnehin schon über Überbelastung klagenden Oberlandesgerichten allerdings tatsächlich der Effizienz dienlich ist, kann man durchaus in Frage stellen. Sollte langfristig die Aktiengesellschaft in ihrer Verbreitung weiter zunehmen und insbesondere die 1994 gesetzlich verankerte „kleine AG” weiter zunehmen könnte so letztlich das Gegenteil der erwarteten Beschleunigung eintreten.
Andererseits sollte man auch berücksichtigen, dass durch das UMAG die Hürden für eine Anfechtungsklage durchweg erhöht wurden. Und die Angst vor langen Verfahren ist durch die Möglichkeit eines Spruchverfahrens praktisch schon weitgehend unbegründet.
Schreiben Sie einen Kommentar