10 Jahre SE

Seit 10 Jah­ren kann eine Euro­päi­sche Akti­en­ge­sell­schaft (SE) gegrün­det wer­den. Inzwi­schen gibt es 2 234 SE in der EU. Aber nur 316 SE sind ope­ra­tiv tätig mit min­des­tens 5 Arbeit­neh­mern. Davon sind 147 SE in Deutsch­land regis­triert. 100 haben eine dua­lis­ti­sche, 47 eine monis­ti­sche Struk­tur. 41 der 147 Gesell­schaf­ten sind bör­sen­no­tiert. Soweit die Zah­len (Quelle: Hans Böck­ler Stif­tung, 1.10.2014). — Mit dem erreich­ten Stand, ver­blei­ben­den Anwen­dungs­fra­gen und Per­spek­ti­ven” nach 10 Jahre SE hat sich vor kur­zem ein Sym­po­sium an der Uni­ver­si­tät Mainz aus­ein­an­der­ge­setzt. Ca. 50 Fach­leute dis­ku­tier­ten inten­siv u.a. über die Betei­li­gungs­ver­ein­ba­rung bzw. das Mit­be­stim­mungs­sta­tut, das monis­ti­sche Sys­tem der SE, die grenz­über­schrei­tende Mobi­li­tät und die Aus­wir­kun­gen auf das deut­sche Aktien- und Mitbestimmungsrecht. 

Mein Gegen­stand war die Aktio­närs­be­tei­li­gung bei der Ver­hand­lung des Mit­be­stim­mungs­sta­tuts der SE”. Hier war fest­zu­stel­len, dass es eine sol­che Betei­li­gung an den Ver­hand­lun­gen nach gel­ten­dem Recht nicht gibt. Auf Sei­ten der grün­dungs­wil­li­gen Akti­en­ge­sell­schaft agiert deren Lei­tung”, also der Vor­stand. Ein Reform­vor­schlag geht dahin, der deut­sche Gesetz­ge­ber solle ein Unter­neh­mens-Ver­hand­lungs­gre­mium” schaf­fen, dem neben dem Vor­stand von der Anteils­eig­ner Seite des Auf­sichts­rats bestellte Eig­ner­ver­tre­ter” ange­hö­ren (so der Arbeits­kreis Aktien- und Kapi­tal­mark­recht). Die Not­wen­dig­keit eines sol­chen gesetz­ge­be­ri­schen Ein­griffs hängt davon ab, ob die Betei­li­gungs­ver­ein­ba­rung die Unter­neh­mens­ver­fas­sung wesent­lich beein­flus­sen kann und ob die Haupt­ver­samm­lung aus­rei­chend Gele­gen­heit hat, über das Ergeb­nis der Ver­ein­ba­rung zu befin­den. Nach zutref­fen­der herr­schen­der Ansicht ist die Ver­ein­ba­rung auf die Rege­lung der Zahl der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter, deren Zusam­men­set­zung und Wahl beschränkt. Die Gesamt­zahl des Auf­sichts­rats kann sie nicht bestim­men (str.), ebenso wenig Zustim­mungs­vor­be­halte fest­set­zen oder die Aus­schuss­bil­dung regle­men­tie­ren. Auf die­ser Grund­lage ist kaum Raum für die Kri­tik, der Vor­stand kon­fi­gu­riere sich ein ihm geneh­mes Auf­sichts­or­gan. Die Optio­nen der Haupt­ver­samm­lung sind: Sie kann sich die Geneh­mi­gung der Ver­ein­ba­rung vor­be­hal­ten (Art. 23 II 2 SE-VO), was auch bei der häu­fi­gen Form­wech­sel-Grün­dung anzu­neh­men ist; sie kann einen beding­ten Grün­dungs­be­schluss fas­sen oder über­haupt erst nach aus­ge­han­del­ter Ver­ein­ba­rung die Grün­dung beschlie­ßen (so z.B. SAP im Mai 2014). Betrach­tet man den engen Rege­lungs­be­reich der Ver­ein­ba­rung und die Mög­lich­kei­ten der Haupt­ver­samm­lung zusam­men, so besteht kein drin­gen­der Reform­be­darf. Das ändert sich, wenn man die Ver­ein­ba­rung für wei­tere Gestal­tun­gen öff­net (sei es durch Aus­le­gung des gel­ten­den, sei es durch Schaf­fung neuen Rechts), dann wird eine Aktio­närs­be­tei­li­gung bei den Ver­hand­lun­gen und jeden­falls am Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen (obli­ga­to­ri­sche Rati­fi­ka­tion durch die HV) not­wen­dig werden.

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