Aufsichtsrat und Vorstand sind Gutsverwalter, nicht Gutsherren. So wird der Vorsitzende Richter am BGH Dr. Tolksdorf anlässlich der Verkündung der Revisionsentscheidung in Sachen „Mannesmann-Prämien” zitiert. Das ist eine eingängige, eine populäre, eine verführerisch-gefährliche Formulierung. Wenn sich im Gefolge des BGH-Mannesmann-Strafurteils die Meinung verfestigen sollte, dass nachträgliche Zahlungen, die vorher nicht fest vereinbart wurden, strafrechtlich als Untreue gewertet werden, dann schadet dies eher den „Gutsherren” (Aktionären), weil die „Gutsverwaltung” nicht mehr flexibel genug ist, die richtigen Anreize zu setzen.
Denn dass der Aufsichtsrat nicht nachträglich (darum geht es!) einen Vorstand belohnen soll dürfen, ist geradezu provinziell und sachlich verfehlt. Ich bin selbst Aufsichtsratsmitglied einer kleinen Aktiengesellschaft. „Mein” Vorstand verdient ordentlich, aber nicht gut; warum soll es uns im AR…
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