Diese Überschrift bei RP-Online ist etwas zu deftig. Die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Darmstadt hat heute entschieden, n i c h t durch Beschluss festzustellen, „dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht” (§ 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Die „Fusion” (Verschmelzung der T‑Online-AG durch Übertragung des Vermögens auf die Deutsche Telekom AG) ist damit nicht „verboten” worden. Sie kann aber vor Erledigung der Anfechtungsklagen auch nicht weiter betrieben werden, dh nicht im Handelsregister (zuerst) des übertragenden Rechtsträgers (T‑Online AG, Darmstadt) eingetragen werden (§ 16 Abs. 1 und 2 UmwG). Siehe dazu diese Erläuterungen.
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