Renaissance des Depotstimmrechts?

Die Spar­kas­sen haben die Stimm­rechts­ver­tre­tung ihrer Depot­kli­en­tel seit eini­gen Jah­ren auf­ge­ge­ben. Nicht nur, aber auch des­halb ist ein star­kes Sin­ken der Kapi­tal­prä­sen­zen auf den Haupt­ver­samm­lun­gen zu kon­sta­tie­ren (im Durch­schnitt nur noch 46% bei den DAX30-Gesell­schaf­ten). Des­halb wird dis­ku­tiert, ob ein Bonus für die HV-Teil­nahme aus­ge­schüt­tet wer­den soll. Das aller­dings erscheint den Kre­dit­in­sti­tu­ten offen­bar im tech­ni­schen Ablauf zu kompliziert. 

Statt des­sen ver­nimmt man neue Töne. Der Prä­si­dent des Deut­schen Spar­kas­sen- und Giro­ver­ban­des (DSGV) Dr. Hop­pen­s­tedt erklärte auf einem Par­la­men­ta­ri­schen Abend am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag in Berlin: 

Wir (sind) bereit, künf­tig das Depot­stimm­recht wie­der wahr­zu­neh­men und so allen Aktio­närs­in­ter­es­sen ange­mes­se­nen Ein­fluss zu ver­schaf­fen. Aller­dings würde uns die Wahr­neh­mung die­ser Auf­gabe leich­ter fal­len, wenn auch der Gesetz­ge­ber den ver­än­der­ten Bedin­gun­gen

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Internet statt Blatt”

Der Geschäfts­füh­rer des Zei­tungs­ver­le­ger­ver­ban­des Diet­mar Wolff kri­ti­siert in der FAZ v. 27.1.2006 eine geplante Geset­zes­än­de­rung, wonach es keine Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen in Tages­zei­tun­gen mehr geben soll („Regie­rung zwingt Zei­tungs­le­ser ins Inter­net“). Das ist schon im Ansatz nicht zutref­fend. Die Neu­re­ge­lung durch das EHUG ?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” /> bestimmt aus­drück­lich, auf Ver­lan­gen und auf Kos­ten des Ein­ge­tra­ge­nen könne die Bekannt­ma­chung auch in einer Tages­zei­tung erfol­gen (§ 10 HGB‑E). Künf­tig wer­den die Unter­neh­men aber selbst dar­über ent­schei­den, ob das Regis­ter­ge­richt zusätz­lich eine Zei­tungs­an­zeige für sie auf­gibt.

Die Han­dels­re­gis­ter wer­den ab 2007 elek­tro­nisch geführt, was in der Sache sinn­voll und durch die EU-Publi­zi­täts­richt­li­nie von 2003 vor­ge­ge­ben ist. Spie­gel­bild­lich zur digi­ta­len Regis­trie­rung der Daten soll deren

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Dickes Pfund für den Aufsichtsrat

Soeben ist die Lie­fe­rung 24 der 4. Auf­lage des Groß­kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz (her­aus­ge­ge­ben von Hopt und Wie­de­mann) erschie­nen. Kom­men­tiert sind die Vor­schrif­ten über den Auf­sichts­rat (§§ 95 – 117 AktG). Und? Nun, die Lie­fe­rung für diese 22 Para­gra­fen ent­hält erschre­ckende 1520 Sei­ten und ist über 6 cm dick. 

Die Kom­men­tie­rung der­sel­ben Nor­men in der 3. Auf­lage des Groß­kom­men­tars aus der Feder von Meyer-Land­rut kam noch mit 161 Sei­ten aus. Diese Erläu­te­rung erschien 1972

Man fragt sich, was in die­sen 34 Jahre pas­siert ist, dass der Umfang der Erläu­te­rung von im Grunde unver­än­dert geblie­be­nen Bestim­mun­gen der­ma­ßen ange­schwol­len ist. Und was das für eine 5. Auf­lage bedeu­tet, wenn die Ent­wick­lung so weitergeht. 

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Der Genosse wird zum Mitglied: Gesetz zur Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht

Ges­tern hat die Bun­des­re­gie­rung einen Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­recht beschlos­sen. Wir erhal­ten eine neue supra­na­tio­nale Rechts­form: Die Euro­päi­sche Genos­sen­schaft. Und das alt­ehr­wür­dige Genos­sen­schafts­recht wird moder­ni­siert, was heut­zu­tage auch heißt, die Bezeich­nung der Genosse“ durch die geschlechts­neu­trale” (Pres­se­mit­tei­lung des BMJ) und schon jetzt in der Pra­xis gebräuch­li­che Bezeich­nung Mit­glied der Genos­sen­schaft“ zu erset­zen. Die andere, sach­li­chen Ände­run­gen muss ich mir in Ruhe anschauen: viel­leicht ist die Genos­sen­schaft neuen Typs eine geeig­nete Rechts­form für die Wei­ter­bil­dungs­ak­ti­vi­tä­ten, die an mei­ner Fakul­tät statt­fin­den und für die ein Rechts­trä­ger gesucht wird? 

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Cash-Pool-Konzern und GmbH-Gründung: ein Ding der Unmöglichkeit?

Die Kapi­tal­auf­brin­gung einer GmbH im Rah­men eines so genann­ten «Cash-Pool-Sys­tems» ent­spricht nicht den Kapi­tal­auf­brin­gungs­vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern stellt ein unwirk­sa­mes Umge­hungs­ge­schäft in Form einer ver­deck­ten Sach­ein­lage dar.” So hat es der 2. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs am 16.01.2006 ent­schie­den. Sach­ver­halt: Die Bar­ein­lage wurde von einer Kon­zern­ge­sell­schaft (Cash-Pool-Betrei­ber) zur Ver­fü­gung gestellt, an die das Geld einige Tage spä­ter im Wege des kon­zern­weit prak­ti­zier­ten Cash-Pool-Sys­tems als Abzug über­schüs­si­ger Liqui­di­tät wie­der floss. 

Schön und gut und wohl auch kon­se­quent. Aber wie der Volks­mund sagt: allzu scharf macht schar­tig. Im Ergeb­nis haben wir aber­mals eine Ver­schär­fung des Grün­dungs­re­gimes, von dem etli­che Jahre spä­ter zwar die Insol­venz­gläu­bi­ger pro­fi­tie­ren (weil der Insol­venz­ver­wal­ter die Ein­lage nach­for­dert) — doch der dama­lige Vor­gang hat mit …

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Wer hat das Essen bezahlt? § 248a AktG in der Praxis

Im Zusam­men­hang mit der Ver­fah­rens­be­en­di­gung <Ver­gleich über Anfech­tungs­kla­gen> hat es am 12. Sep­tem­ber 2005 eine Bespre­chung zwi­schen dem Vor­stands­mit­glied der Fel­ten & Guil­leaume Akti­en­ge­sell­schaft, Herrn Kubat, und dem Klä­ger, Herrn Richard Mayer, sowie dem Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks GmbH, Herrn Karl-Wal­ter Frei­tag, gege­ben. Die Bewir­tungs­kos­ten in Höhe von €: 360,– wur­den ver­ein­ba­rungs­ge­mäß von der Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks-GmbH getra­gen. Im übri­gen haben die Gesprächs­teil­neh­mer die damit zusam­men­hän­gen­den Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten selbst getra­gen. Die Kos­ten des Herrn Kubat wur­den von der F & G getra­gen. Dar­über hin­aus hat es noch zwei wei­tere Bespre­chung zwi­schen Herrn Mayer und Herrn Kubat gege­ben, bei denen Herr Mayer von Herrn Kubat auf Kos­ten der F & G ein­ge­la­den wurde; …

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Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies

Die Bun­des­re­gie­rung hat auf eine kleine” Anfrage der FDP-Frak­tion mit ins­ge­samt 36 Fra­gen (Druck­sa­che 16/134 vom 01.12.2005) zu Aus­wir­kun­gen und Pro­bleme der Pri­vate Limi­ted Com­pa­nies in Deutsch­land” am 16.12.2005 beant­wor­tet (Druck­sa­che 16/283 vom 16.12.2005).

Neben eini­gem Zah­len­ma­te­rial, des­sen Unvoll­stän­dig­keit frei­mü­tig ein­ge­räumt wird, und einer Viel­zahl von man­gels Kennt­nis offen gelas­se­nen Fra­gen fin­den sich in der Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung aber auch einige kon­krete recht­li­che” Erwä­gun­gen: So soll in Kürze ein Refe­ren­ten­ent­wurf zur Reform des GmbHG vor­ge­legt wer­den, in dem an einer Redu­zie­rung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals zur Stei­ge­rung der Attrak­ti­vi­tät der GmbH fest­ge­hal­ten wer­den soll.

Die recht­li­che Bewer­tung …

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