Gestern wurde der Diskussionsentwurf eines Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) vom BMF veröffentlicht. Über die Anforderungen der Richtlinie hinaus wird die Meldeschwelle für Stimmrechtsbeteiligungen an börsennotierten Gesellschaften auf 3% herabgesetzt (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG).
Ferner wird folgendes Publikationsregime eingeführt (aus der BMF-Beschreibung):
„Künftig genügt keine regionale oder nationale Veröffentlichung, sondern Emittenten an organisierten Märkten müssen ihre Informationen Medien andienen, die in der Lage sind, sie europaweit zu verbreiten. — Der Entwurf macht auf der Basis des „Eins zu Eins“-Umsetzungskonzepts keine detaillierten Angaben über die zu verwendenden Medien, sondern bestimmt nur, dass die Zahl der unterschiedlichen Medien und Medienarten angemessen sein muss. Damit bestimmen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, welche Medien eingeschaltet werden müssen, …
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