Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG ist (als Entwurf) da

Ges­tern wurde der Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (TUG) vom BMF ver­öf­fent­licht. Über die Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie hin­aus wird die Mel­de­schwelle für Stimm­rechts­be­tei­li­gun­gen an bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten auf 3% her­ab­ge­setzt (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG). 

Fer­ner wird fol­gen­des Publi­ka­ti­ons­re­gime ein­ge­führt (aus der BMF-Beschrei­bung):

Künf­tig genügt keine regio­nale oder natio­nale Ver­öf­fent­li­chung, son­dern Emit­ten­ten an orga­ni­sier­ten Märk­ten müs­sen ihre Infor­ma­tio­nen Medien andie­nen, die in der Lage sind, sie euro­pa­weit zu ver­brei­ten. — Der Ent­wurf macht auf der Basis des Eins zu Eins“-Umsetzungskonzepts keine detail­lier­ten Anga­ben über die zu ver­wen­den­den Medien, son­dern bestimmt nur, dass die Zahl der unter­schied­li­chen Medien und Medi­en­ar­ten ange­mes­sen sein muss. Damit bestim­men die Beson­der­hei­ten des kon­kre­ten Ein­zel­falls, wel­che Medien ein­ge­schal­tet wer­den müs­sen, …

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Klagezulassungsverfahren in der Praxis (Deutsche Bank AG) ‑ergänzt 10.5.

Für meine Vor­le­sung Kapi­tal­ge­sell­schafts­recht habe ich in letz­ter Zeit so viele Pra­xis­bei­spiele, dass ich kaum mehr alle bespre­chen kann. Auf­ruf an die Aktio­näre der Deut­schen Bank” lau­tet der Titel von gro­ßen Anzei­gen in den heu­ti­gen Tages­zei­tun­gen, mit dem ein der Kirch-Gruppe zuge­rech­ne­ter Aktio­när für die Ein­lei­tung des Kla­ge­zu­las­sungs­ver­fah­rens” (§ 148 AktG) bei der Deut­schen Bank AG wirbt. Nähe­res dazu hier. Aber warum wurde das Aktio­närs­fo­rum (§ 127a AktG) im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger nicht (auch) genutzt? Genau dafür hat es der Gesetz­ge­ber vor­ge­se­hen, was sich offen­bar noch her­um­spre­chen muss. 

Ergän­zung: Am 5.5.2006 nun auch die Auf­for­de­rung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger. Und heute am 10.5. wird gemel­det: Breu­ers Intim­feind, der bank­rotte Medi­en­mo­gul

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Ermöglichung moderner Teilhabe durch die Richtlinie über Aktionärsrechte — keine Festlegung auf die ortsgebundene Präsenzhauptversammlung

Bei den Stel­lung­nah­men zu dem Vor­schlag einer Richt­li­nie über bestimmte Aktio­närs­rechte zeich­net sich nament­lich von Sei­ten eini­ger deut­scher Ver­tre­ter die Ten­denz ab, das hie­sige Modell der Haupt­ver­samm­lung euro­pa­weit fest­schrei­ben zu wol­len. Frag­lich ist, ob die­ses Modell auch im 21. Jahr­hun­dert die not­wen­dige Aktio­närs­teil­habe im euro­päi­schen Bin­nen­markt gewähr­leis­ten kann. 

1. Dass sich die Anle­ger ein­mal im Jahr per­sön­lich tref­fen, um über das Unter­neh­men und des­sen Lei­tung zu bera­ten, ist ersicht­lich ein Idyll aus ver­gan­ge­nen Jahr­hun­der­ten. Die­ses Ver­fah­ren war effi­zi­ent, solange die Inves­to­ren aus Schorn­stein­ak­tio­nä­ren“ bestan­den. Aber schon im natio­na­len Rah­men kann — bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten — nicht mehr die Rede davon sein, dass die Ver­samm­lung prak­tisch allen Aktio­nä­ren offen steht und zur Mit­wir­kung ein­lädt. Um das Prä­senz­de­fi­zit aus­zu­glei­chen, …

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